Unsere Bundessatzung


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Vorwort

Die Bun­des­sat­zung ist die ver­schrift­lich­te in­ne­re Ver­fas­sung der Par­tei der Hu­ma­nis­ten. Sie re­gelt Ab­läu­fe in­ner­halb und Kom­pe­ten­zen un­ter den Or­ga­nen, Gre­mien und Funk­tio­nen der Par­tei. Die Bun­des­sat­zung wur­de auf dem außerordentlichen Bun­des­par­tei­tag am 12. und 13. Oktober 2024 in Halle an der Saale zu­letzt ge­än­dert.

Die Fi­nanz­ord­nung und die Schieds­ge­richts­ord­nung sind Be­stand­tei­le der Bun­des­sat­zung. Wir spre­chen in un­se­rem Pro­gramm alle Men­schen an. Als Mit­tel hier­für wäh­len wir durch­gän­gig die ein­fa­chen Grund­for­men für Per­so­nen.

Abschnitt A: Allgemein

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Die Partei führt den Namen Partei der Humanisten. Die Kurzbezeichnung lautet PdH. Die Zusatzbezeichnung lautet „Fakten, Freiheit, Fortschritt“. Gebietsverbände führen den Namen Partei der Humanisten mit dem Zusatz des jeweiligen Gebietsnamens. Gebietsverbände führen ebenfalls die Kurzbezeichnung PdH mit dem Zusatz des jeweiligen Gebietsnamens sowie die Zusatzbezeichnung „Fakten, Freiheit, Fortschritt“.
  2. Der Sitz der Partei der Humanisten ist Berlin.
  3. Das Tätigkeitsgebiet der Partei der Humanisten ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Aufgaben und Grundsätze

  1. Die Partei der Humanisten ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes und wirkt auf dessen Grundlage. Sie richtet ihre Tätigkeit nach den in ihrem Leitbild beschriebenen Grundsätzen aus und will mit humanistischer Politik an der Gestaltung einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft mitwirken.
  2. Die Partei der Humanisten bekennt sich zur freiheitlich­-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und stellt sich weltweit gegen diktatorische, faschistische, totalitäre und verfassungsfeindliche Ideologien und Bestrebungen. Sie verpflichtet sich, die universellen Menschenrechte international zu achten und zu fördern.
  3. Die Partei der Humanisten legt ihre Grundsätze, im Sinne des Parteiengesetzes, in ihrem Leitbild fest. Das Leitbild gibt den Rahmen für alle Programme und politischen Entscheidungen vor. Das Leitbild ist für alle Mitglieder, Organe, Gebietsverbände und alle weiteren der Partei zugehörigen Organisationen und Gruppen verbindlich.

Abschnitt B: Mitgliedschaft

§ 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei der Humanisten werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und das Leitbild und die Bundessatzung der Partei anerkennt und unterstützt.
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft ist nicht ausgeschlossen, muss aber spätestens bei Antragstellung angegeben und begründet werden. Der Bundesvorstand kann eine Mehrfachmitgliedschaft dauerhaft oder befristet genehmigen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder Wählergemeinschaften, die in Deutschland an Wahlen teilnehmen können, ist nur dann möglich, wenn in keiner Partei Ämter oder Mandate bekleidet oder angestrebt werden und in keiner Partei Angestellten-­ oder Dienstverhältnisse bestehen.
  3. Die Mitgliedschaft in einer Partei, Vereinigung, Organisation oder Gruppe, deren Zweck oder Zielsetzung grundsätzlich dem Leitbild der Partei der Humanisten widerspricht oder deren Ziele und Aktivitäten sich direkt gegen die Partei der Humanisten richten, ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Partei der Humanisten. Der Bundesvorstand stellt die Unvereinbarkeit in einer öffentlichen Liste fest. Derartige Mitgliedschaften müssen dem Bundesvorstand mitgeteilt werden. Er kann eine begründete und befristete Ausnahmegenehmigung erteilen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt ausschließlich über das offizielle Antragsformular, das elektronisch oder auf Papier bereitgestellt werden kann. Die Antragstellung setzt das Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zum Leitbild der Partei der Humanisten voraus. Frühere Mitgliedschaften in extremistischen Organisationen müssen angegeben und begründet werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand oder die vom Bundesvorstand beauftragten Stellen innerhalb von drei Monaten. Eine Ablehnung erfolgt in Textform und in der Regel ohne Begründung. Nur eine Ablehnung aufgrund fehlender Rückmeldung durch den Antragsteller nach Kontaktaufnahme seitens der beauftragten Stellen darf begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Benachrichtigung des Antragstellers über die Aufnahme in Textform durch den Bundesvorstand oder die vom Bundesvorstand beauftragte Stelle. Das neue Mitglied erhält sämtliche Mitgliedsrechte mit Ausnahme des Stimmrechts und des aktiven sowie passiven Wahlrechts auf Parteitagen und Aufstellungsversammlungen. Nach Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrags entsprechend der Finanzordnung sind sowohl Stimm- als auch aktives und passives Wahlrecht gegeben.
  4. Personen, die durch ein Parteiausschlussverfahren aus der Partei ausgeschlossen wurden, dürfen der Parteinicht vor Ablauf von 5 Jahren erneut beitreten. Über den Antrag auf erneute Aufnahme der ausgeschlossenen Person ist ein Beschluss des Parteitags der Gliederungsebene einzuholen, die für die Entscheidung über die Aufnahme zuständig ist. Der Ausschluss von Personen aus der Partei ist in der Mitgliederverwaltung zu dokumentieren.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der einschlägigen Gesetze, der Satzungen und Ordnungen an der politischen Willensbildung der Partei der Humanisten zu beteiligen, an der Aufstellung von Kandidaten mitzuwirken, sich als Kandidat zu bewerben, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, an Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit anderen Mitgliedern zu organisieren und Anträge an die entsprechenden Organe zu stellen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Partei der Humanisten, nach außen hin, angemessen zu vertreten, sich an die Satzungen zu halten und dem Leitbild der Partei entsprechend zu handeln, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen sowie die Mitgliedsbeiträge und etwaige Amts­- und Mandatsträgerbeiträge gemäß der Finanzordnung pünktlich zu entrichten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, bei Wahlen auf allen Ebenen nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.
  3. Jedes Mitglied muss die einschlägigen Ordnungen, Vorschriften, Richtlinien, Verfahrens-­ und Arbeitsanweisungen befolgen, in deren Geltungsbereich es sich durch die Mitgliedschaft in Organen und Gruppen, die Beteiligung an Veranstaltungen und Kommunikationsmedien, die Nutzung von IT­-Systemen der Partei oder die Ausübung von Haupt-­ oder Ehrenämtern befindet. Dies gilt insbesondere für Datenschutzrichtlinien, Kommunikationsregeln, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Urheber­- und Nutzungsrechte.
  4. Änderungen des Namens, der Anschrift bzw. des Wohnsitzes, der Staatsangehörigkeit, der E­-Mail­-Adresse, des für den Einzug der Mitgliedsbeiträge angegebenen Bankkontos oder der Verlust des aktiven oder passiven Wahlrechts müssen der Mitgliederverwaltung zeitnah in Textform mitgeteilt werden. Der Verlust von Benutzerkonten, Zugangsdaten oder anderen sensiblen Informationen oder Materialien, die Partei betreffend, muss sofort nach Kenntnisnahme den zuständigen Stellen gemeldet werden.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzungen oder das Leitbild der Partei der Humanisten verstößt oder in anderer Weise das Ansehen und die Arbeit der Partei beeinträchtigt oder schädigt, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Alle innerparteilich verhangenen Ordnungsmaßnahmen gelten gesamtheitlich in der Partei.
  2. Der Vorstand des für das Mitglied zuständigen Gebietsverbands oder vom jeweiligen Vorstand der diesem Gebietsverband übergeordneten Gebietsverbände oder des Bundesverbands, dürfen diesem Mitglied gegenüber eine Verwarnung aussprechen. Vor Erteilung einer Verwarnung ist dem betroffenen Mitglied eine Anhörung zu gewähren.
  3. Anträge für Ordnungsmaßnahmen sind beim zuständigen Schiedsgericht zu stellen. Die Gebietsverbände können weitere Ordnungsmaßnahmen gegenüber angehörigen Mitgliedern in ihre Satzungen definieren.
  4. Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzungen, Ordnungen oder erheblich gegen das Leitbild der Partei der Humanisten verstößt und ihr damit schweren Schadenzufügt.
  5. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand oder der für das Mitglied zuständige Landesvorstand oder Gebietsvorstand bei Beantragung eines Parteiausschlussverfahrens das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Ausschöpfung des innerparteilichen Rechtweges, gemäß § 10 Absatz 5 Satz 4 PartG ausschließen, jedoch nicht von Teilnahme-, Rede- oder Wahlrechten auf Aufstellungsversammlungen.
  6. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus der Partei der Humanisten ist jederzeit möglich. Er muss gegenüber der Mitgliederverwaltung in Textform erklärt werden. Sofern im Schreiben nichts anderes vermerkt ist, gilt der Austritt zum Eingangsdatum des Schreibens. Rückwirkende Austritte sind nicht möglich. Eine Beendigung der Mitgliedschaft bedeutet das sofortige Erlöschen sämtlicher Funktionen und Rechte. Es besteht kein Anspruch auf die Erstattung bereits gezahlter Beiträge.

Abschnitt C: Gliederung

§ 8 Gebietsverbände

  1. Die Partei der Humanisten gliedert sich in Landesverbände und weitere Gebietsverbände, die Unterverbände der Landesverbände sind und Kreis-­, Orts­- oder Bezirksverbände sein können. Die Gebietsaufteilung der Unterverbände soll den kommunalen Gliederungen entsprechen. Zusammenschlüsse benachbarter Kreis-­ und Ortsverbände sind möglich. Näheres regeln die Satzungen der Landesverbände in Übereinstimmung mit der Bundessatzung und den einschlägigen Gesetzen.
  2. Grundsätzlich wird die Mitgliedschaft in die Gebietsverbände, nach der Meldeanschrift, eingeteilt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Land ohne Landesverband haben, gehören direkt dem Bundesverband an. Ein Wechsel in einen anderen Gebietsverband kann auf begründeten Antrag an die Mitgliederverwaltung erfolgen, sofern der Vorstand des neuen Gebietsverbands dem Wechsel zustimmt. Ein Wechsel in den Gebietsverband, dem die eigene Meldeadresse zugeordnet ist, benötigt keine Begründung und keine Zustimmung des entsprechenden Vorstandes. Eine Mitgliedschaft in mehreren Gebietsverbänden gleicher Ebene ist nicht zulässig. Mitgliedschaften in Untergliederungen sind nur zulässig bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in dem zugehörigen darüber liegenden Gebietsverband. In fremden Gebietsverbänden darf kein Vorstandsamt bekleidet und kein aktives oder passives Wahlrecht ausgeübt werden. Ausgenommen davon sind Aufstellungsversammlungen für Wahlen, sofern ein Gesetz das passive und/oder aktive Wahlrecht mit dem Ort des Hauptwohnsitzes verbindet.
  3. Gebietsverbände können eigene Satzungen, Ordnungen und Programme bestimmen und innerhalb ihres Gebiets politisch wirken, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände oder dem Leitbild der Partei der Humanisten stehen. Außer dem Bundesverband und den Landesverbänden kann kein Gebietsverband sich wirtschaftlich betätigen.
  4. Alle Gebietsverbände müssen die Richtlinien, Verfahrens-­ und Arbeitsanweisungen des Bundesvorstands in den Bereichen Finanzbuchhaltung, Datenschutz, Urheberrecht, Mitgliederverwaltung, Corporate Identity, Infrastruktur und Informationstechnik im Rahmen ihrer Möglichkeiten befolgen. Diese Vorgaben müssen durch Gesetze, Beschlüsse höherer Organe oder nachvollziehbaren Nutzen für die Partei begründet sein und dürfen nicht die politische Handlungsfähigkeit oder Willensbildung der Gebietsverbände unangemessen einschränken.

§ 9 Landesverbände

  1. Der räumliche Geltungsbereich von Landesverbänden muss sich mit der entsprechenden politischen Gliederung der Bundesländer decken, ist aber nicht auf einzelne Bundesländer beschränkt. Ein Landesverband kann auch das Gebiet mehrerer benachbarter Bundesländer abdecken, sofern einschlägige Gesetze dies zulassen. Innerhalb eines Bundeslandes darf nur ein Landesverband eingerichtet werden.
  2. Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  3. Mitglieder des Bundespräsidiums oder beauftragte Mitglieder des Bundesvorstands haben das Recht, Daten und Unterlagen des Landesverbands einzusehen und Tätigkeitsberichte anzufordern, die, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, vom Landesvorstand bereitzustellen sind. Sie haben jederzeit das Recht auf Landesparteitagen und Sitzungen des Landesvorstands zu sprechen und Anträge zu stellen.
  4. Ein Landesverband kann gegründet werden, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter ein Vorsitzender und ein Schatzmeister, gewählt werden. Ebenso sind mindestens drei Schiedsrichter zu wählen. An der Gründungsversammlung müssen mindestens zehn Gründungsmitglieder teilnehmen. Zusätzlich ist die beratende Beteiligung von mindestens einem beauftragten Mitglied des Bundesvorstands erforderlich.
  5. Satzungen, Ordnungen und teilweise Programme können vom Bundesverband oder anderen Gebietsverbänden übernommen und angepasst werden. Ein Landesverband muss vom Bundesvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anerkannt werden.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

  1. Gegen Gliederungen unterhalb der Bundesebene können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Alle innerparteilich verhangenen Ordnungsmaßnahmen gelten gesamtheitlich in der Partei.
  2. Vorstände können gegenüber den ihnen untergeordneten Vorständen eine Verwarnung aussprechen. Vor der Erteilung einer Verwarnung ist dem betroffenen Vorstand eine Anhörung zu gewähren.
  3. Alle Anträge für Ordnungsmaßnahmen gegen ein Organ eines Gebietsverbandes sind beim zuständigen Schiedsgericht zu stellen. Die Gebietsverbände können weitere Ordnungsmaßnahmen gegenüber ihnen untergeordneten Gebietsverbände in ihre Satzungen definieren.
  4. Die Auflösung oder der Ausschluss von Gebietsverbänden oder ihrer Organe ist nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzungen, Ordnungen oder gegen das Leitbild der Partei der Humanisten zulässig.
  5. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

Abschnitt D: Organe

§ 11 Aufbau

  1. Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind: Bundesparteitag, Bundesvorstand, Bundespräsidium und Bundesschiedsgericht.
  2. Die Organe der Gebietsverbände werden durch ihre Satzungen, in Übereinstimmung mit den Satzungen übergeordneter Gliederungen, festgelegt.

§ 12 Bundesparteitag – Zusammensetzung und Ladung

  1. Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei der Humanisten. Er findet als Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung statt. Eine digitale Durchführung ist möglich. Über die Art der Versammlung entscheidet der Bundesvorstand.
  2. Der Bundesparteitag tagt öffentlich. Jedes Parteimitglied kann daran teilnehmen und hat Rederecht, sofern der Bundesparteitag nicht Anderes beschließt. Gäste können nach Zustimmung des Bundesvorstands von Parteimitgliedern eingeladen werden und haben auf Beschluss des Bundesparteitags Rederecht. Der Beschluss erfolgt einmalig für den gesamten Bundesparteitag und kann auf Beschluss des Bundesparteitags widerrufen werden.
  3. Der Bundesparteitag ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand einberufen, der über Ort und Termin entscheidet. Er lädt alle Mitglieder spätestens zwei Monate vor dem Termin per E-Mail ein und gibt dabei die vorläufige Tagesordnung, den Tagungsort, den Tagungsbeginn und das voraussichtliche Tagungsende an. Die Einladung muss die Mitglieder darüber informieren, wie und wo sie aktuelle Anträge einsehen und eigene Anträge einreichen können. In Ausnahmefällen können einzelne Mitglieder per Brief eingeladen werden. Spätestens zwei Wochen vor dem Bundesparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die genaue Adresse des Veranstaltungsortes und alle bis dahin beim Bundesvorstand eingereichten Anträge in Textform zu veröffentlichen und den Mitgliedern zuzusenden.
  5. Der außerordentliche Bundesparteitag hat die Fristen betreffend abweichende Regelungen. Die Einladung muss spätestens einen Monat vor dem Termin erfolgen. Die Veröffentlichung der Tagesordnung in aktueller Fassung und der Anträge muss spätestens vier Tage vor dem Termin erfolgt sein.
  6. Bei einer Mitgliederversammlung haben alle geladenen Mitglieder Stimmrecht, sofern nicht anders von der Satzung bestimmt
  7. Bei einer Vertreterversammlung richtet sich die Einladung abweichend an alle Delegierten und an alle Mitglieder des Bundesvorstands und der Landesvorstände. Nur Delegierte haben ein Stimmrecht. Alle weiteren Teilnehmer haben Rederecht.
  8. Die Zahl der stimmberechtigten Delegierten pro Landesverband wird wie folgt berechnet: 2 mal die Quadratwurzel aller Parteimitglieder mal die Landesverbandsmitglieder geteilt durch alle Parteimitglieder { 2*sqrt(M) * (m/M) }, wobei M = Anzahl Mitglieder im Bundesverband; m = Anzahl Mitglieder im Landesverband. Entscheidend sind die jeweiligen Mitgliederzahlen zum Zeitpunkt der Einladung. Das Ergebnis wird auf ganze Zahlen aufgerundet.
  9. Die Landesverbände wählen ihre Delegierten so, dass eine eindeutige Reihenfolge besteht. Es sind mindestens so viele Delegierte zu wählen, wie dem jeweiligen Landesverband stimmberechtigte Delegierte zustehen. Darüber hinaus sollen weitere Delegierte gewählt werden, die im Fall einer Verhinderung zur Verfügung stehen und gemäß ihrer Reihenfolge nachrücken. Das Wahlergebnis wird dem Bundesvorstand gemeldet und parteiintern veröffentlicht.
  10. Die Mitglieder, die keinem der Landesverbände angehören, können ebenfalls Delegierte wählen. Es gilt dabei das gleiche Verhältnis von Mitgliedern zu Delegierten wie bei einem Landesverband. Die Wahl findet in einer digitalen Versammlung statt und wird von einem Bundesvorstand oder einem damit vom Bundesvorstand beauftragten Landesvorstand geleitet.

§ 12A Bundesparteitag – Turnus und Art des Parteitags

  1. Der Bundesparteitag tritt als ordentlicher Bundesparteitag höchstens einmal je Kalenderjahr, jedoch spätestens 16 Monate nach dem letzten ordentlichen Bundesparteitag zusammen.
  2. Für den Fall, dass aufgrund gesetzlicher Verordnungen die Ausrichtung eines Bundesparteitags temporär untersagt ist, kann sich die Maximaldauer von 16 Monaten zwischen zwei ordentlichen Bundesparteitagen auf bis zu 24 Monate erhöhen. Jeder begonnene Monat im Zeitraum nach den ersten sechs Monaten seit der Ausrichtung des letzten ordentlichen Bundesparteitags, in dem diese behördliche Beschränkung gilt, erhöht dabei die Maximaldauer zwischen dem letzten und dem nächsten ordentlichen Bundesparteitag um einen Monat.
  3. Ein außerordentlicher Bundesparteitag findet bis zu viermal je Kalenderjahr statt. Er kann die gleichen Aufgaben erfüllen wie der ordentliche Bundesparteitag, sofern keine abweichenden Regelungen definiert sind.
  4. Der außerordentliche Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand einberufen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands, 3 % der stimmberechtigten Parteimitglieder oder ein Viertel der Landesverbandsvorstände dies beschließt oder der Bundesvorstand handlungsunfähig ist. Der Antrag oder Beschluss ist mit einer Begründung und einer vorläufigen Tagesordnung zu verfassen. Die Einberufung erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Beschlussfassung, sofern im Beschluss keine längere Frist angegeben ist.

§ 12B Bundesparteitag – Aufgaben des Parteitags

  1. Der ordentliche Bundesparteitag erfüllt folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte
    b. Entlastung des Bundesvorstands
    c. Neuwahl oder Nachwahl des Bundesvorstands
    d. Neuwahl, sofern die Amtszeit abgelaufen ist, oder Nachwahl des Bundesschiedsgerichts
    e. Neuwahl oder Nachwahl der Kassenprüfer
    f. Beschluss der Bundessatzung und dazugehöriger Ordnungen
    g. Beschluss des Leitbilds und aller Programme
    h. Behandlung von Parteiordnungsverfahren
    i. Auflösung der Partei oder Verschmelzung mit anderen Parteien
  2. Der außerordentliche Bundesparteitag hat die zusätzliche Aufgabe, freie Positionen im Bundesvorstand, im Bundesschiedsgericht oder bei den Kassenprüfern nachzubesetzen. Ein Organ kann vollständig neu gewählt werden, wenn dies von einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Organs oder des Bundesparteitags beschlossen wird.
  3. Ein digital durchgeführter Bundesparteitag kann nicht die Auflösung oder Verschmelzung mit anderen Parteien beschließen.
  4. Der Bundesparteitag wird von einem Mitglied des Bundespräsidiums oder einem Stellvertreter eröffnet. Der Bundesparteitag gibt sich zu Beginn eine Tagesordnung. Der Bundesvorstand erstellt dafür einen Vorschlag und der Bundesparteitag stimmt darüber ab.
  5. Für ordentliche und außerordentliche Bundesparteitage gelten automatisch die Geschäftsordnung und Wahlordnung des letzten ordentlichen oder außerordentlichen Bundesparteitags.
  6. Für digital durchgeführte Bundesparteitage gelten abweichend die Geschäftsordnung und Wahlordnung des letzten digital durchgeführten Bundesparteitags.
  7. Für den Fall, dass keine Wahlen Bestandteil der Tagesordnung sind, ist ein Beschluss über eine Wahlordnung hinfällig. Nach Beschluss oder automatischer Übernahme der Tages-, Geschäfts- und gegebenenfalls einer Wahlordnung wählt der Bundesparteitag eine Versammlungsleitung und für den Fall, dass Wahlen Bestandteil der Tagesordnung sind, eine unabhängige Wahlleitung sowie die entsprechenden Protokollanten.
  8. Wo nicht anders geregelt, werden alle Entscheidungen des Bundesparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand und das Bundesschiedsgericht in gleicher, geheimer und direkter Wahl.
  9. Über den Bundesparteitag und die Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der jeweiligen Protokollführung und der jeweiligen Versammlungsleitung unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll ist zusätzlich von der jeweiligen Wahlleitung und der entsprechenden Protokollführung zu unterschreiben.

§12C Bundesparteitag – Anträge und Beschlüsse

  1. Der Bundesvorstand besetzt die Antragskommission mit mindestens drei Parteimitgliedern und gibt diese der Partei bekannt. Die Antragskommission prüft alle Anträge auf formale Korrektheit und bestimmt die Reihenfolge aller Anträge. Mitglieder der Antragskommission können ihre Entscheidungen, die während eines Bundesparteitags zu treffen sind, auf digitalem Weg mitteilen ohne vor Ort am Bundesparteitag teilzunehmen. Bei Ausfall von Mitgliedern der Antragskommission während eines Bundesparteitags muss der Bundesparteitag die vakanten Posten unverzüglich nachwählen.
  2. Programmanträge sind Anträge, die das Leitbild, das Grundsatzprogramm oder ein Wahlprogramm neu einbringen, ersetzen oder verändern. Programmanträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Bundesparteitag eingereicht werden. Satzungsanträge sind Anträge, die Satzungen und Ordnungen neu einbringen, ersetzen oder verändern. Satzungsanträge müssen spätestens eine Woche vor dem Bundesparteitag eingereicht werden. Sonstige Anträge müssen spätestens drei Tage vor dem Bundesparteitag eingereicht werden. Gegenanträge zu eingereichten Anträgen müssen spätestens einen Tag vor dem Bundesparteitag eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können auf Beschluss der Antragskommission zugelassen werden.
  3. Der Bundesvorstand kann einen Leitantrag stellen, der unabhängig von der sonstigen Priorisierung vor allen anderen Anträgen behandelt wird.
  4. Anträge müssen folgende Informationen enthalten:
    a. Antragsteller (Personen oder Gremium)
    b. Art des Antrags (Programm, Satzung oder Sonstiges)
    c. Titel und Text
    d. Begründung mit angestrebtem Ziel und Argumenten für den Antrag
  5. Anträge sind an eine in der Einladung festzulegende digitale Stelle zu richten. Der Zugriff der Antragskommission auf die eingereichten Anträge muss durch den Bundesvorstand gewährleistet werden.
  6. entfällt
  7. entfällt
  8. Änderungsanträge für die Tages-, Geschäfts- und Wahlordnung können von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden, bevor diese am Bundesparteitag beschlossen werden. Der Bundesparteitag kann beschließen, die Änderungsanträge auf eine bestimmte Anzahl zu begrenzen.
  9. Die Anträge im Rahmen eines Tagesordnungspunktes werden nach folgender Priorität behandelt:
    a. Anträge des Bundesvorstands
    b. Anträge des Bundespräsidiums
    c. Anträge des Länderrats
    d. Anträge der Landesvorstände
    e. Anträge anerkannter Arbeits- und Projektgruppen
    f. Anträge von Parteimitgliedern
  10. Eine weitere Priorisierung erfolgt durch die Antragskommission, wobei ein Antragsteller für die eigenen Anträge eine Reihenfolge vorgeben kann.
  11. Die Antragsteller sollen ihre Anträge persönlich vorstellen oder ein anderes Mitglied mit der Vorstellung beauftragen. Ist die persönliche Vorstellung nicht möglich und eine Beauftragung eines anderen Mitglieds nicht erfolgt, so stellt die Versammlungsleitung oder ein von ihr beauftragtes Mitglied den Antrag vor.
  12. Die Antragsteller können ihre Anträge jederzeit zurückziehen.
  13. Arbeits- und Parteigruppen können nur Anträge mit Bezug zu ihrem Zweck bzw. ihrer Zielsetzung einreichen.
  14. Anträge gemäß § 12 C (2), die nicht von einem Gremium, sondern Parteimitgliedern gestellt werden, benötigen mindestens drei Parteimitglieder als Antragsteller.

§ 13 Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens 4 und bis zu 13 Mitgliedern, und zwar 1) einem Bundesvorsitzenden, 2) mindestens einem und bis zu vier stellvertretenden Bundesvorsitzenden, 3) einem Generalsekretär, 4) einem Schatzmeister und 5) weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden an jedem ordentlichen Bundesparteitag vollständig neu gewählt.
  2. Der Bundesvorstand führt den Bundesverband der Partei der Humanisten nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Die Mitglieder des Bundesvorstands sind jeweils verantwortlich für die Aus- und Überarbeitung der Richtlinien in den Bereichen, die sie leiten. Die Richtlinien werden vom Bundesvorstand gemeinsam gemäß der Geschäftsordnung beschlossen. Der Bundesvorstand kann jederzeit die Parteigliederungen und Organisationseinheiten kontrollieren, von ihnen Auskünfte anfordern und Abrechnungen verlangen und an ihren Zusammenkünften beratend teilnehmen.
  3. Der Bundesvorstand ist dem Bundesparteitag rechenschaftspflichtig. Der Schatzmeister legt einen durch die Kassenprüfer geprüften Finanzbericht gemäß § 9 Abs. 5 PartG vor. Der Bundesvorsitzende legt einen politischen, der Generalsekretär einen organisatorischen Tätigkeitsbericht vor. Die weiteren Vorstandsmitglieder legen auf Anfrage dem Bundesvorsitzenden jeweils einen Tätigkeitsbericht ihres eigenen Tätigkeitsbereiches vor. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so muss es dem Bundesvorsitzenden umgehend einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
  4. Der Bundesvorstand sollte in der Regel jährlich, spätestens jedoch nach 16 Monaten auf einem ordentlichen oder einem digitalen Bundesparteitag vollständig neu gewählt werden. Dabei zählt das Datum des ersten Tages des einberufenen Bundesparteitages. Die Frist verlängert sich entsprechend der in § 12 (1) beschriebenen Ausnahmen.

§ 13A Stellvertreterregelung des Bundesvorstands

  1. Ist der Bundesvorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, übernimmt einer der stellvertretenden Bundesvorsitzenden vollständig die Aufgaben und Kompetenzen des Bundesvorsitzenden stellvertretend für diesen Zeitraum (Vollvertretung). Die Reihenfolge, mit der die stellvertretenden Bundesvorsitzenden mit der Vollvertretung betraut werden, sind vom Bundesparteitag festzulegen. Nachgewählte stellvertretende Bundesvorsitzende können dabei jedoch in der Reihenfolge nicht vor stellvertretende Bundesvorsitzende platziert werden, die auf vorherigen Bundesparteitagen gewählt wurden
  2. Zusätzlich kann der Bundesvorsitzende die stellvertretenden Bundesvorsitzenden mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben des Bundesvorsitzenden betrauen und mit den notwendigen Kompetenzen ausstatten (Teilvertretung).
  3. Der Bundesvorstand ernennt Stellvertreter für den Generalsekretär und Schatzmeister. Die Regelungen der Voll- und Teilvertretung nach Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

§ 14 Bundespräsidium

  1. Der Bundesvorsitzende, der Generalsekretär und der Schatzmeister bilden das Bundespräsidium, das das geschäftsführende Organ der Partei der Humanisten ist.
  2. Das Bundespräsidium führt den Bundesvorstand und die Geschäfte der Partei der Humanisten. Dabei folgt es den Beschlüssen der höheren Organe und des Bundesvorstands. Jedes Mitglied des Bundespräsidiums ist jeweils allein vertretungsberechtigt, kann Verträge abschließen, Geschäfte tätigen und Transaktionen durchführen.
  3. Das Bundespräsidium trifft insbesondere kurzfristige und operative Entscheidungen im Rahmen der übergeordneten Beschlüsse. Dadurch soll die Partei flexibel, effizient und agil handeln können. Hierfür legt der Bundesvorstand in der eigenen Geschäftsordnung ausreichende Rechte für das Bundespräsidium fest. Bei wichtigen Entscheidungen, die langfristige Wirkung entfalten, kann sich der Bundesvorstand ein Widerspruchsrecht in der Geschäftsordnung einräumen. Die Mitglieder des Bundespräsidiums informieren den Bundesvorstand zeitnah über alle relevanten Entscheidungen.
  4. Der Bundesvorsitzende ist die politische Führung der Partei und repräsentiert den Bundesvorstand nach innen und nach außen. Er leitet die Entwicklung der politischen Ziele, Strategie und Kommunikation.
  5. Der Generalsekretär ist die organisatorische Führung der Partei. Er leitet die Organisations-, Verwaltungs- und Infrastrukturentwicklung.
  6. Der Schatzmeister ist die finanzielle Führung der Partei. Er leitet die Finanzbuchhaltung, die Beitrags- und Spendenverwaltung, die Bankgeschäfte des Bundesverbandes und die Erstellung des Haushaltsplans und überwacht seine Einhaltung.

§ 15 Schiedsgerichtswesen

  1. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei der Humanisten oder eines Gebietsverbands untereinander oder mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung und des Leitbildes, ist ein Schiedsgerichtswesen zu etablieren. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 16 Bundesbeirat

  1. Der Bundesvorstand kann jederzeit einen Bundesbeirat mit beliebiger Größe bilden und jederzeit auflösen. Die Beiräte werden von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands eingesetzt oder entlassen. Als Beiräte sollen Personen ernannt werden, die durch ihr humanistisches Engagement, ihre politische Erfahrung oder ihre Fachkompetenz die Partei der Humanisten bereichern können.
  2. entfällt
  3. Der Bundesbeirat ist ausschließlich ein beratendes Gremium. Auf Anfrage können Beiräte den Bundesvorstand, das Bundesschiedsgericht und alle weiteren Mitglieder als Berater oder Vertrauenspersonen unterstützen. Im Auftrag des Bundesvorstands kann ein Beirat auch repräsentativ für die Partei der Humanisten auftreten. Der Bundesbeirat hat kein Weisungs-­ und Kontrollrecht, kein besonderes Antragsrecht, trifft keine politischen oder organisatorischen Entscheidungen und ist nicht an Weisungen anderer Organe gebunden.
  4. Der Bundesbeirat kann einen Vorsitzenden aus seinen Reihen benennen und sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Bundesvorstand genehmigt werden muss.

§ 17 Kassenprüfer

  1. Der Bundesparteitag wählt zwei Kassenprüfer. Diese müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein. Die Amtszeit ist identisch mit der Amtszeit des Bundesvorstands. Abweichend davon kann der Bundesparteitag beschließen, die Amtszeit der Kassenprüfer bis zum nächsten Bundesparteitag zu verlängern. Die Kassenprüfer sind zugleich Rechnungsprüfer der Partei der Humanisten. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben. Der Bundesparteitag kann zwei Ersatz­-Kassenprüfer wählen.
  2. Ihre Aufgaben sind die Kontrolle der Finanzbuchhaltung und des Finanzberichts des Schatzmeisters. Die Kassenprüfer können auf Antrag alle Unterlagen einsehen und Zugriff auf alle Daten der Mitgliederverwaltung und der Finanzbuchhaltung erhalten. Dabei prüfen sie die Einhaltung der Bundessatzung, der Beschlüsse und aller einschlägigen Gesetze.
  3. Die Kassenprüfer prüfen den Finanzbericht des Schatzmeisters des jeweils vergangenen Jahres und legen dem Bundesparteitag einen Prüfbericht vor. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Buchführung die Entlastung des Bundesvorstands. Der Prüfbericht wird veröffentlicht. Eine vereinfachte Vorprüfung kann einmal im Quartal stattfinden. Der interne Prüfbericht wird dem Bundesvorstand übergeben.

Abschnitt E: Organisation

§ 18 Bundessatzung und Organisationshandbuch

  1. Die Bundessatzung der Partei der Humanisten besteht auf der Bundesebene aus der allgemeinen Satzung und aus allen Ordnungen, die eine Mitglieder-­ oder Delegiertenversammlung auf Bundesebene für die Gesamtpartei beschlossen und der Satzung zugeordnet hat. Änderungen der Bundessatzung können mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Bundessatzung kann nur durch einen Beschluss geändert werden, der den Wortlaut der Bundessatzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
  2. Die Bundessatzung und alle weiteren Ordnungen, Richtlinien, Verfahrens-­ und Arbeitsanweisungen bilden das Organisationshandbuch. Jeder Gebietsverband kann eine eigene Satzung, eigene Ordnungen, Richtlinien, Verfahrens-­ und Arbeitsanweisungen bestimmen, die den übergeordneten Satzungen, Ordnungen, Richtlinien, Verfahrens-­ und Arbeitsanweisungen nicht widersprechen dürfen.
  3. Jedes gewählte Organ muss sich selbst eine Geschäftsordnung geben, die die interne Arbeit, Organisation und Kommunikation regelt. Die Geschäftsordnung darf den übergeordneten Satzungen und Ordnungen nicht widersprechen und muss dem Bundesvorstand zur Veröffentlichung bereitgestellt werden.
  4. Nicht gewählte Organisationseinheiten oder Gruppen sind angehalten, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung darf den übergeordneten Satzungen und dem Organisationshandbuch nicht widersprechen und muss dem Bundesvorstand zur Veröffentlichung bereitgestellt werden. Die Geschäftsordnung muss vom Generalsekretär genehmigt oder begründet abgelehnt werden. Sie kann ebenso von einem Organ begründet abgelehnt werden, wenn die Organisationseinheit von diesem Organ bestellt bzw. gegründet wurde oder ein Weisungsrecht besteht.

§ 18a Vorstände

  1. Die Regelungen dieses Paragraphen gelten für den Bundesvorstand und die Vorstände aller Gebietsverbände. Der Bundesvorstand und die Vorstände aller Gebietsverbände werden im Folgenden gemeinsam in verkürzter Form als Vorstände bezeichnet. Abweichende Regelungen für den Bundesvorstand sind explizit als solche gekennzeichnet.
  2. Vorstände bestehen mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister, die unmittelbar vom Parteitag gewählt werden. Die Satzungen der Verbände können anstelle des stellvertretenden Vorsitzenden im Vorstand, die Stellvertretung des Vorsitzenden einem anderen Vorstandsamt übertragen, sofern dieses unmittelbar vom Parteitag gewählt wird. Vorstände konstituieren sich spätestens drei Wochen, nachdem sie gewählt worden sind. Dabei geben sie sich selbst eine Geschäftsordnung. Diese darf den jeweils übergeordneten Satzungen, Ordnungen und Richtlinien nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung ist in der parteiweiten Dokumentationsplattform parteiöffentlich zu hinterlegen.
  3. Auf dem Parteitag einer vollständigen Neuwahl erfolgt vor den Wahlen stets die Vorstellung der Tätigkeits- und Finanzberichte des amtierenden Vorstands sowie eine Abstimmung über die Entlastung desselben. Diese Berichte sind im parteiweiten Dokumentationstool zu hinterlegen.
    1. Der Parteitag kann eine Gesamtentlastung des Vorstandes oder Einzelentlastungen für jedes Vorstandsmitglied beschließen. Betreffen Entlastungsbeschlüsse Amtshandlungen, die ein Vorstandsmitglied einzeln oder gemeinschaftlich zu verantworten hat, ist dieses beim Beschluss über die Entlastung nicht stimmberechtigt. Bei der Gesamtentlastung ist kein Vorstandsmitglied stimmberechtigt.
  4. Wurde vom Vorstand nicht innerhalb der von der jeweiligen Gebietssatzung vorgeschriebenen Frist ein entsprechender Parteitag zur vollständigen Neuwahl des Vorstands einberufen, so kann der Vorstand der nächst höheren Verbandsebene eine schriftliche Stellungnahme einfordern sowie den Vorstand verwarnen. Die schriftliche Stellungnahme sowie Verwarnung werdenim parteiweiten Dokumentationstool hinterlegt.
  5. Vorstände bleiben bis zu einer vollständigen Neuwahl im Amt. Eine Ausnahme stellt die vorzeitige Handlungsunfähigkeit dar.
  6. Erfolgt innerhalb von zwei Kalenderjahren keine vollständige Neuwahl des Vorstands, so kann beim zuständigen Schiedsgericht der Antrag auf Feststellung der Handlungsunfähig dieses Vorstands gestellt werden.
  7. Ein Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als drei handlungsfähigen Mitgliedern besteht oder sich selbst für nicht handlungsfähig erklärt. Ein Vorstand gilt ebenfalls als nicht handlungsfähig, wenn das Amt eines Präsidiumspostens nicht besetzt ist und nicht durch einen Stellvertreter besetzt werden kann. Für den Fall, dass eine Verbandssatzung kein explizites Präsidium des Vorstands vorsieht, bilden der Verbandsvorsitzende und der Verbandsschatzmeister das Präsidium des Vorstands im Sinne dieses Paragraphen.
  8. Die Präsidien der Vorstände rufen regelmäßig Sitzungen ihrer Vorstände ein und führen darüber Protokoll. Die Vorstandssitzungen können auch digital stattfinden. Die Vorstandssitzungen werden in der Regel von einem Mitglied des Präsidiums oder einem Stellvertreter eines Präsidiumsmitglieds geleitet. Die Leitung durch ein reguläres Vorstandsmitglied ist ebenfalls möglich. Der zeitliche Abstand von sechs Wochen zwischen Vorstandssitzungen sollte nicht überschritten werden. Findet sechs Wochen lang keine beschlussfähige Vorstandssitzung statt, so ist der Vorstand der nächst höheren Verbandsebene berechtigt, eine schriftliche Stellungnahmedafür einzufordern, die innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat. Findet zehn Wochen lang keine beschlussfähige Vorstandssitzung statt, so kann beim zuständigen Schiedsgericht der Antrag auf Feststellung der Handlungsunfähig dieses Vorstandes gestellt werden.
  9. Protokolle der Vorstandssitzungen werden vom jeweiligen Vorstand in der parteiweiten Dokumentationsplattform veröffentlicht. Die Veröffentlichung sollte bis vier Wochen nach der Sitzung erfolgen. Vorstandsprotokolle enthalten mindestens die folgenden Informationen:
    · Datum der Sitzung
    · Uhrzeit des Beginns und des Endes
    · Anwesende Vorstände
    · Protokollant(en)
    · Feststellung Beschlussfähigkeit
    · Beschlüsse der Sitzung
    · Umlaufbeschlüsse seit der letzten Sitzung
  10. Parteitags- und Aufstellungsversammlungsprotokolle müssen von Vorständen spätestens einen Monat nach der Veranstaltung in der parteiweiten Dokumentationsplattform veröffentlicht werden. Falls noch Unterschriften ausstehen, so kann vorläufig ein nicht unterschriebener Entwurf ersatzweise veröffentlicht werden. Eine unterschriebene Version ist spätestens nach drei Monaten zu veröffentlichen.
  11. Alle Vorstände unterschreiben eine vom Datenschutzteam erstellte Datenschutzverpflichtung. Erst nachdem das Datenschutzteam diese erhalten hat, werden von der Mitgliederverwaltung und dem IT-Bereich Zugänge freigeschaltet, die Einsicht in Mitgliederdaten oder anderweitig datenschutzrechtlich relevante Daten gewähren.
  12. § 5 (2) und (3) gelten für Vorstände in besonderem Maße.
  13. Der Rücktritt aus einem Vorstand wird gegenüber den anderen Mitgliedern dieses Gremiums und dem Vorstand der nächst höheren Gebietsebene schriftlich mitgeteilt. Die Veränderung ist von den anderen Mitgliedern des Vorstands im parteiweiten Dokumentationstool innerhalb von drei Werktagen einzutragen. Im Fall des Rücktritts eines Landesvorstands erfolgt zusätzlich die parteiweite Information auf der zentralen Kommunikationsplattform innerhalb einer Woche durch den betroffenen Vorstand. Im Fall eines Rücktritts eines Bundesvorstandes erfolgt die zusätzliche parteiweite Information spätestens am zweiten darauffolgenden Werktag auf der zentralen Kommunikationsplattform.
  14. Wurde ein Vorstand für handlungsunfähig erklärt, so übernimmt der Vorstand der nächsthöheren Ebene gemeinsam mit den verbliebenen amtierenden Vorständen des betroffenen Verbands kommissarisch das Amt. Die kommissarischen Vorstände müssen innerhalb von sechs Wochen nach Amtsübernahme zu einem Parteitag mit dem Ziel der Neuwahl des Vorstands einladen. Dieser sollte innerhalb von drei Monaten nach kommissarischer Amtsübernahme stattfinden.
    Für den Bundesvorstand gilt abweichend: Die fünf am längsten ohne Unterbrechung amtierenden Landesvorsitzenden übernehmen gemeinsam mit den noch verbliebenen Bundesvorständen kommissarisch das Amt. Lehnen einzelne Landesvorsitzende das kommissarische Amt ab, so geht es auf den jeweils nächst dienstältesten Landesvorsitzenden über. Sind es weniger als drei noch verbliebene Bundesvorstände plus Landesvorsitzende, die das Amt kommissarisch übernehmen wollen oder gibt es in Summe zu wenige Landesvorsitzende, so kann alternativ das Bundesschiedsgerichts kommissarisch die Geschäfte übernehmen.
  15. Personen in den Ämtern Vorsitzender, Generalsekretär oder Schatzmeister sowie deren Stellvertreter müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder müssen zur Kandidatur zu einem Vorstandsamt auf dem jeweiligen Parteitag eine schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vorlegen. Diese ist bei erfolgreicher Wahl beim Vorstand zu hinterlegen. Liegt keine schriftliche Genehmigung vor, so ist die Kandidatur nicht möglich und eine Wahl zum Vorstandsmitglied ausgeschlossen.

§ 19 Länderrat

  1. Der Länderrat ist eine Einrichtung der Partei der Humanisten zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen und unter den Landesvorständen und dem Bundesvorstand. Ebenfalls kann der Länderrat auf Bitten eines Organs oder einer anderen Einrichtung als zentrale Binde- und Koordinationseinrichtung für parteiweite Projekte und bundesweite Aktionen mit Organisation einer einheitlichen Umsetzung dienen.
  2. Aus ihrer Mitte entsenden der Bundesvorstand und die Landesvorstände je einen Vertreter und dessen Stellvertreter in den Länderrat.
  3. Der Vorsitzende repräsentiert und verwaltet den Länderrat. Er leitet die Sitzungen des Länderrats. Der Vertreter des Bundesvorstands ist gleichzeitig Vorsitzender des Länderrats, der stellvertretende Vertreter des Bundesvorstands ist dessen Stellvertreter. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung, außerdem berät und unterstützt er den Vorsitzenden bei der Erledigung seiner Aufgaben.
  4. Der Vorsitzende des Länderrats lädt regelmäßig zu Sitzungen ein und leitet diese. Jeder vertretene Vorstand besitzt bei Beschlussfassung nur eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Vorstände. Die Stellvertreter sind nur bei deren Verhinderung oder Abwesenheit stimmberechtigt. Alle Mitglieder des Länderrats besitzen Rederecht. Der zeitliche Abstand von sechs Wochen zwischen Länderratssitzungen sollte nicht überschritten werden.
  5. Der Länderrat kann keine verbindlichen Beschlüsse mit Wirkung außerhalb des Länderrats treffen. Er kann Beschlussvorlagen für Organe und andere Einrichtungen erarbeiten. Er hat Antragsrecht gemäß §12 C auf Parteitagen.
  6. Der Länderrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er gestaltet seine Struktur und Organisation selbst im Rahmen der Bundessatzung und der Beschlüsse des Bundesparteitages. Er setzt sich seine Diskussions- und Arbeitsschwerpunkte selbst.

§ 20 Leitbild und Programm

  1. Das Leitbild beschreibt die Weltanschauung, Grundsätze und Werte der Partei der Humanisten. Es gibt den Rahmen für alle programmatischen und organisatorischen Beschlüsse und alle politischen und organisatorischen Entscheidungen vor. Änderungen des Leitbilds werden mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vom Bundesparteitag beschlossen. Weitere Gebietsverbände oder andere Organe dürfen keine Änderungen des Leitbilds beschließen und dürfen kein eigenes bzw. abweichendes Leitbild erstellen oder bestimmen.
  2. a) Das Grundsatzprogramm ist der oberste programmatische Beschluss und beschreibt die politische Ausrichtung der Partei der Humanisten auf allen Ebenen. Das Grundsatzprogramm entspricht dem Programm der Partei im Sinne von § 6 (1) und § 9 (3) PartG. Es definiert die langfristigen und grundlegenden Ziele für wichtige politische Themenfelder kurz, prägnant und allgemeingültig. Es verzichtet auf detaillierte Problembeschreibungen, Begründungen und Forderungen. Es gibt den Rahmen für alle weiteren programmatischen Beschlüsse vor. Das Grundsatzprogramm unterteilt sich in einzelne Kapitel, welche sich nach thematischen Ressorts bestimmen. Änderungen des Grundsatzprogramms werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vom Bundesparteitag beschlossen. Weitere Gebietsverbände oder andere Organe dürfen keine Änderungen des Grundsatzprogramms beschließen und dürfen kein eigenes bzw. abweichendes Grundsatzprogramm erstellen oder bestimmen. Sie dürfen keine dem Grundsatzprogramm widersprechenden Programme oder Positionen beschließen. Sie dürfen das Grundsatzprogramm, in jeweils aktueller Fassung, übernehmen.
    2b) Wahlprogramme werden für konkrete Parlamentswahlen auf einem Parteitag des wahlteilnahmeberechtigten Verbands beschlossen.
    2c) entfällt
    2d) Dem Grundsatzprogramm sind weitere Programme untergeordnet, die die politischen Ziele kurz­, mittel­ und langfristig beschreiben. Die Forderungen sollten konkret, detailliert und ausführlich erläutert werden und Lösungskonzepte anbieten. Positionspapiere sind Programme zu großen Themenbereichen, welche als Ressorts definiert sind. Zu jedem Kapitel im Grundsatzprogramm existiert ein Positionspapier. Jedes Positionspapier besteht wiederum aus Themenabschnitten, die sich aus der logischen Aufteilung eines Themenbereiches in Subthemen ergeben. Positionspapiere entwickeln aus den übergeordneten Zielen und Werten des Kapitels im Grundsatzprogramm eine Vision und führen diese in den einzelnen Themenabschnitten zu dem jeweiligen Subthema weiter aus.
  3. 2e) Regierungsprogramme werden bei Regierungsübernahme oder -beteiligung erstellt. Ist ein Regierungsprogramm abweichend vom korrespondierenden Wahlprogramm gemäß 2b, so ist eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des betroffenen Verbandes für die Zustimmung erforderlich. Diese Urabstimmung kann auch digital durchgeführt werden.

  4. Jeder Gebietsverband kann eigene Programme für den eigenen Geltungsbereich beschließen, sofern sie nicht den Programmen der übergeordneten Gliederungen widersprechen.
  5. entfällt.
  6. Der Bundesvorstand kann Papiere mit politischen Zielen mit absoluter Mehrheit aller amtierender Vorstandsmitglieder beschließen, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen höherer Organe stehen. Jeder vom Bundesvorstand ernannte politische Sprecher kann für das eigene Themengebiet eigene politische Meinungen vertreten, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesvorstands oder höherer Organe stehen. Jede Gliederung kann die gleiche oder eine ähnliche Regelung in der eigenen Satzung treffen, um eigene Papiere zu beschließen.
  7. Der Bundesvorstand kann Änderungen und Ergänzungen von Programminhalten – abgesehen von Leitbild und Grundsatzprogramm – mit absoluter Mehrheit aller amtierender Vorstandsmitglieder beschließen, wenn diese in einer zu diesem Zweck abgehaltenen geheimen und gleichen Abstimmung aller Parteimitglieder mindestens eine einfache Mehrheit erhalten. Näheres regelt eine Richtlinie.
  8. Bei der inhaltlichen Positionierung der Partei ist grundsätzlich eine Einhaltung der ordnungsgemäßen und regulären Prozesse über Arbeitsgruppen anzustreben.
  9. Der Bundesvorstand kann Übersetzungen des Leitbilds und des Programms in Fremdsprachen sowie in leichte Sprache beschließen. Die Vorstände von Gebietsverbänden können Übersetzungen der jeweils ihrem Verband zugeordneten Programme beschließen. Übersetzungen müssen den Inhalt korrekt wiedergeben.

§ 21 Mitgliederbefragung

  1. Durch Mitgliederbefragungen ist die Einholung eines Meinungsbildes möglich, weiterhin können organisatorische und politische Beschlüsse gefasst werden, sofern sie nicht nach §9 Absatz 3 Parteiengesetz dem Bundesparteitag vorbehalten sind. Eine Mitgliederbefragung ist vom Bundesvorstand innerhalb eines Monats durchzuführen, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands oder ein Zehntel der stimmberechtigten Parteimitglieder dies innerhalb von drei Monaten beschließen. Der Antrag muss in Textform eingereicht werden und einen Änderungsvorschlag mit Begründung enthalten.
  2. Mitgliederbefragungen können schriftlich, elektronisch oder in den Parteibüros mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durchgeführt werden. Der Bundesvorstand muss durch ein geeignetes Verfahren sicherstellen, dass stets alle Mitglieder an der Befragung teilnehmen können und Manipulationen ausgeschlossen werden. Der Bundesvorstand kann eine Verfahrensrichtlinie hierzu beschließen.
  3. Beschlüsse der Mitgliederbefragungen sind mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgreich, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder an der Befragung teilnehmen.
  4. Jeder Gebietsverband kann im eigenen Geltungsbereich ein vergleichbares Verfahren in der eigenen Satzung bestimmen.

§ 22 Aufstellung für Wahlen

  1. Die Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen von Volksvertretungen muss in Übereinstimmung mit den gültigen Wahlgesetzen erfolgen. Die Kandidaten werden von den jeweils verantwortlichen Gliederungen gewählt. Bei Kreistags­-, Gemeinde­- und Stadtratswahlen sind dies die Kreisverbände, bei Ortsratswahlen die Ortsverbände. Kandidaten für Landeslisten sowie Direktkandidaten für Bundestags-­ und Landtagswahlen werden von den zuständigen Mitgliederversammlungen geheim gewählt.

§ 23 Parteigruppen

  1. Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht, sich mit anderen Mitgliedern zu organisieren und Gruppen zu gründen, sofern dieses Recht nicht anderweitig eingeschränkt wird. Zweck und Ziele einer Gruppe dürfen dem Leitbild der Partei der Humanisten nicht grundsätzlich widersprechen. Der Bundesvorstand beschließt verbindliche Richtlinien und Verfahrensanweisungen in Übereinstimmung mit den Satzungen und Ordnungen.
    Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Aufnahme in bestehenden Gruppen zu stellen. Mit Antrag erkennt das Mitglied die jeweils gültige Geschäftsordnung der Gruppe an, welche dem Mitglied vorab zur Kenntnisnahme zugänglich zu machen ist.
  2. Eine Arbeitsgruppe, kurz AG, verfolgt politische Ziele und erarbeitet politische Inhalte, insbesondere Programme.
  3. Eine Projektgruppe, kurz PG, verfolgt organisatorische Ziele, Aufgaben oder Projekte. Eine Projektgruppe soll zeitlich begrenzt sein und ein endgültiges Ziel verfolgen.
  4. entfällt
  5. Eine Gruppe kann vom Bundesvorstand anerkannt werden, wenn sie die in den Satzungen und Ordnungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Anerkennung kann jederzeit vom Bundesvorstand zurückgezogen werden. Die Entscheidung kann beim Bundesschiedsgericht angefochten werden.
  6. Eine anerkannte Gruppe kann die interne Infrastruktur und insbesondere die Kommunikationsmedien der Partei der Humanisten in angemessenem Umfang nutzen. Sie kann weitere Ressourcen beim Bundesvorstand beantragen. Eine anerkannte Gruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben, die eine demokratische Willensbildung gewährleisten muss. Arbeits-­ und Projektgruppen haben ein bevorzugtes Antragsrecht gegenüber bestimmten Organen nach den entsprechenden Regelungen. Die Leitung einer anerkannten Gruppe wird auf einer digitalen Plattform der Partei parteiweit gewählt. Die Wahl wird durch den Bundesvorstand organisiert. Die Leitung entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern der anerkannten Gruppe. Ablehnungen der Mitgliedschaft sowie Ausschlüsse aus einer anerkannten Gruppe müssen begründet werden. Inaktive Leiter können vom Bundesvorstand abberufen werden. Näheres regelt eine Richtlinie.
  7. entfällt
  8. Eine nicht anerkannte Gruppe hat keine besonderen Rechte oder Ansprüche und kann sich nicht als formale Gruppe der Partei der Humanisten präsentieren oder Ressourcen der Partei der Humanisten beanspruchen. Sie wird intern als informelle Gruppe, kurz IG, bezeichnet.

§ 24 Stabsstellen und Ausschüsse

  1. Der Bundesvorstand kann Stabsstellen einrichten und auflösen. Der Bundesvorstand ernennt und entlässt Stabsstellenleiter. Die Stabsstellenleiter ernennen und entlassen im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand Mitglieder ihrer jeweiligen Stabsstellen.
  2. Eine Stabsstelle hat kein Weisungs-­, Kontroll-­, oder Antragsrecht und trifft keine verbindlichen Entscheidungen. Sie ist entweder eine beratende Expertengruppe, die dem Bundesvorstand Wissen und Entscheidungsvorlagen bereitstellt und deren Tätigkeit sich nach den Aufträgen und Zielvorgaben des Bundesvorstands richtet, oder eine weitgehend selbständig aktiv werdende Organisationseinheit. Genaueres regeln die Geschäftsordnungen der Stabsstellen, die vom Bundesvorstand beschlossen werden.
  3. Ein Ausschuss ist eine vom Bundesparteitag gegründete, gewählte und beauftragte Gruppe. Sie wird mit einer Dreiviertel­mehrheit gegründet und ihre Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Voraussetzung ist eine Definition ihrer Größe, Ziele, Aufgaben und Befugnisse, die dem Leitbild der Partei der Humanisten oder den Satzungen und Ordnungen nicht widersprechen darf. Ein Ausschuss kann vom Bundesparteitag mit einer Dreiviertel­mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  4. Die Mediationsstelle ist ein neutrales, unvoreingenommenes und als Stabsstelle organisiertes Gremium, das auf Anrufung hin Probleme der Mitglieder aufnehmen und im kommunikativen Streitfall vermitteln kann. Die Mediationsstelle hat keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den Konfliktparteien und Organen der Partei. Sie fällt keine Urteile, sondern ist eine rein kommunikativ vermittelnde Institution. Für die Konfliktparteien besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Mediation. Die Mediatoren unterliegen ebenso wie die Mediationsstelle insgesamt der Verschwiegenheit. Die Mitglieder der Mediationsstelle dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei der Humanisten sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei der Humanisten oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Die Mitglieder der Mediationsstelle (Mediatoren) werden von Bundesvorstand und Bundesschiedsgericht in gemeinsamer Sitzung anhand von Kriterien wie Qualifikation und geeigneten Persönlichkeitsattributen ausgewählt, ernannt und abberufen. Beide Gremien entsenden drei Mitglieder mit gleichem Stimmrecht in die jeweilige Sitzung, gewählt wird mit einfacher Mehrheit. Beide Gremien können die Einberufung einer entsprechenden Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen verlangen.

§ 25 Organisation und Teams

  1. Ein Team stellt eine Organisationseinheit für die Bearbeitung kontinuierlicher Aufgaben der Partei außerhalb der gewählten Organe, der Stabsstellen und der Parteigruppen dar. Der Bundesvorstand kann Teams einrichten und auflösen sowie die Teamleiter ernennen und entlassen. Die Organisation wird durch den Bundesvorstand gemeinsam strukturiert. Teams unterstehen dem jeweiligen Bundesvorstandsressort.
  2. Die höchsten Verwaltungsämter werden vom Bundespräsidium besetzt, wenn sie eine herausragende, führende Funktion haben. Dazu gehören der Geschäftsführer, der IT-­Manager und der Pressesprecher. Der Besetzung kann eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands widersprechen. Alle weiteren Ämter innerhalb der Verwaltung werden vom Generalsekretär besetzt.
  3. Der Bundesvorstand führt eine zentrale Mitgliederverwaltung. Alle Gebietsverbände haben Zugriff auf die Daten ihrer Mitglieder. Die erhobenen Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet und nur für die politische und organisatorische Arbeit innerhalb der Partei, ihrer Organe, Gebietsverbände oder Organisationen genutzt. Alle Mitglieder stimmen der Nutzung ihrer Daten zu. Der Bundesvorstand erlässt eine Datenschutzrichtlinie und kann einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 26 Haupt- und Ehrenämter

  1. Ehrenämter sind nicht beruflich ausgeführte Tätigkeiten und Funktionen in der Partei der Humanisten. Wo nicht anders definiert, werden alle Aufgaben ehrenamtlich erfüllt. Aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen keine Ansprüche auf Vergütung oder Kostenerstattung, wenn keine gesonderte Vereinbarung besteht.
  2. Dauerhaft vergütete hauptamtliche Tätigkeiten oder Angestelltenverhältnisse sind zulässig, wenn sie im Haushaltsplan beschlossen wurden. Sie dürfen die Partei nicht unverhältnismäßig belasten. Tätigkeiten in vom Bundesparteitag gewählten Organen können nur hauptamtlich ausgeübt werden, wenn Dauer und Höhe der Vergütung zuvor vom wählenden Organ beschlossen wurde.
  3. Die Partei der Humanisten hat ein ausschließliches, dauerhaftes und unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle für die Partei oder im Auftrag der Partei der Humanisten entstandenen Ideen, Erfindungen, Texte, Bilder oder andere Produkte und Leistungen. Erstellte Produkte gehen in das Eigentum der Partei über. Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden.
  4. Die im Rahmen einer haupt­- oder ehrenamtlichen Tätigkeit erlangten Erkenntnisse, Informationen oder Daten dürfen nicht ohne Genehmigung an Dritte weitergegeben werden, wenn sie nicht aus anderen Gründen bereits öffentlich verfügbar sind.

Abschnitt F: Schlussbestimmungen

§ 27 Auflösung und Verschmelzung

  1. Beschließt der Bundesparteitag die Auflösung der Partei der Humanisten, so ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss eine Urabstimmung unter allen zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesparteitages stimmberechtigten Mitgliedern durchzuführen. Sofern sich bei der Urabstimmung ergibt, dass mehr als drei Viertel der Parteimitglieder für die Auflösung stimmen, so wird diese auf dem der Urabstimmung folgenden Bundesparteitag formell durchgeführt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Auflösung nicht durchgeführt. Die Urabstimmung erfolgt mittels geheimer Briefabstimmung oder einem technischen Verfahren, das einer geheimen Briefabstimmung entspricht.
  2. Selbiges gilt analog für die Verschmelzung mit einer anderen Partei.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Partei der Humanisten fällt das Vermögen der Partei der Humanisten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks-­ und Berufsbildung im humanistischen Sinne. Die genaue Verwendung des Vermögens wird durch den Bundesparteitag festgelegt.

§ 28 Sonstige Regelungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
  2. Diese Satzung ist am 04. Oktober 2014 in Kraft getreten. Änderungen und Neufassungen werden grundsätzlich mit ihrer Beschlussfassung wirksam.

Unsere Finanzordnung

§ 1 Verantwortung

  1. Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher.
  2. Der Bundesvorsitzende, der Generalsekretär und der Schatzmeister sind jeweils allein vertretungsberechtigt und können im Namen der Partei Geschäfte tätigen und Verträge abschließen.
  3. Der Schatzmeister leitet die Erstellung des Finanzberichts entsprechend den einschlägigen Gesetzen. Die Kassenprüfer überprüfen den Finanzbericht vor einem ordentlichen Bundesparteitag und erstellen einen Prüfbericht. Der Bundesparteitag nimmt den Finanzbericht und den Prüfbericht an und entlastet den zuständigen Bundesvorstand.
  4. Der Schatzmeister hat das Recht, alle Gliederungen und Organe auf die Einhaltung der Gesetze, der Satzungen, der Ordnungen und der buchhalterischen Vorgaben zu kontrollieren.
  5. Der Schatzmeister auf Bundesebene sorgt für die fristgerechte Erstellung und Einreichung des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes beim Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Ländesverbände vor.

§ 2 Haushaltsplan

  1. Der Schatzmeister leitet die Erstellung des Haushaltsplans. Der Bundesvorstand beschließt den Haushaltsplan für das kommende Jahr und kann diesen auf Beschluss ändern.
  2. Der Haushaltsplan wird bei Änderungen den Landesvorständen vertraulich zur Verfügung gestellt. Neben den Landesvorständen erhalten die Kassenprüfer ohne Angabe von Gründen Zugriff auf den aktuell geltenden Haushaltsplan.
  3. Das Bundespräsidium entscheidet über die Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans. Der Schatzmeister muss die Einhaltung des Haushaltsplans kontrollieren und kann bei Verletzung des Haushaltsplans einer Ausgabe widersprechen.
  4. Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, müssen von einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands genehmigt werden.
  5. Die Landesverbände erstellen eigene Haushaltspläne und stellen diese dem Bundesvorstand zur Verfügung. Den Landesverbänden untergeordnete Gebietsverbände können ebenfalls Haushaltspläne erstellen. Diese müssen ebenfalls den jeweils übergeordneten Gebietsverbänden zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 150,00 € pro Kalenderjahr. Jedes Mitglied ist aufgefordert, die Partei freiwillig mit einem Beitrag in Höhe von 1% des Jahresnettoeinkommens zu unterstützen. Die Beiträge werden je nach Zahlweise am ersten Tag des Jahres, des Halbjahres oder des Quartals fällig. Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat, in dem der Eintritt stattfindet.
  2. Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitssuchende und Empfänger von Sozialleistungen haben die Möglichkeit, einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 45,00 € pro Jahr zu entrichten. In begründeten Härtefällen kann der Beitrag auch für Mitglieder außerhalb der genannten Gruppen ermäßigt werden. Die Mitgliederverwaltung ist berechtigt, Nachweise einzufordern und bei fehlenden Nachweisen die Ermäßigung aufzuheben. In besonders schweren Härtefällen ist eine Reduzierung auf 12,00 € pro Jahr möglich. Hierfür ist ein Nachweis erforderlich. Die Mitgliederverwaltung fragt regelmäßig das betroffene Mitglied, mindestens jedoch einmal im Jahr, ob der besonders schwere Härtefall noch Bestand hat.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich über das SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet. Sofern SEPA-Zugriff nicht möglich ist, können alternative Zahlungsformen vereinbart werden. Die Zahlweise jährlich, halbjährlich oder im Quartal legt jedes Mitglied für sich fest und kann das jederzeit ändern.
  4. entfällt
  5. entfällt
  6. Die Partei der Humanisten nimmt alle Spenden an, die nicht durch Gesetze unzulässig sind. Unzulässige Spenden werden unverzüglich dem Spender zurückgegeben oder entsprechend den Gesetzen den zuständigen staatlichen Stellen gemeldet.
  7. Die Partei der Humanisten erstellt zu Jahresbeginn eine Spendenbescheinigung für alle Mitgliedsbeiträge und Spenden der Mitglieder und bei Bedarf eine Spendenbescheinigung für alle Spender, die keine Mitglieder sind.

§ 3a Mandatsträgerbeiträge

  1. Mandatsträger sind Inhaber von Ämtern, die durch öffentliche Wahlen in Deutschland erlangt werden. Sofern Mitglieder der Partei diese Wahlen auf einer Liste der Partei der Humanisten oder auf einer gemischten Liste, aber dort als Mitglied der Partei, erlangt haben, leisten sie monatliche Beiträge an die Partei über ihren Mitgliedsbeitrag hinaus. Mitglieder, die ihr Amt vor der Parteimitgliedschaft errungen haben, sind von dieser Pflicht befreit, werden aber dazu ermuntert, diesen Beitrag freiwillig zu entrichten.
  2. Mandatsträger auf Europaebene, Ebene des Bundes oder der Bundesländern entrichten 20 % ihrer Bruttodiäten und pauschalen Aufwandsvergütungen. Sitzungsgelder und sonstige variable Entschädigungen werden dabei nicht berücksichtigt. Kommunale Mandatsträger entrichten 10 % ihrer Bruttodiäten und pauschalen Aufwandsvergütungen, sofern in der Landessatzung oder der Satzung des kommunalen Verbandes keine eigene Regelung getroffen ist.
  3. entfällt

§ 3b Forderungsmanagement

  1. Beitragssäumige Mitglieder werden in einem dreistufigen Verfahren mit vorheriger Zahlungserinnerung gemahnt. Die Zahlungserinnerung wird spätestens zwei Wochen nach Sichtung der Rücklastschrift zugestellt. Die erste Mahnung wird frühestens zwei und spätestens fünf Wochen nach Versendung der Zahlungserinnerung zugestellt. Die zwei darauffolgenden Mahnungen werden frühestens zwei und spätestens drei Wochen nach Versendung der ersten bzw. zweiten Mahnung zugestellt. Werden die offenen Forderungen einen Monat nach Versendung der dritten Mahnung immer noch nicht beglichen, kann eine Forderung auch anderweitig außergerichtlich oder gerichtlich verfolgt werden.
  2. Entstehen der Partei durch ein Mitglied verschuldete Kosten gegenüber Dritten, werden die Kosten dem Mitglied belastet. Konnte ein Mitgliedsbeitrag nicht eingezogen werden, werden die Rücklastschriftgebühren dem Mitglied belastet.
  3. Nach der ersten Mahnung kann dem Schuldner ein Angebot auf Stundung oder Ratenzahlung der offenen Forderungen zugeschickt werden bzw. vom Schuldner beantragt werden. Die Entscheidung trifft der Bundesschatzmeister oder ein von ihm beauftragtes Mitglied, von dem eine unterzeichnete Datenschutzerklärung vorliegt. Eine von bloßer Begleichung der Forderung abweichende Zahlungsvereinbarung muss schriftlich und von beiden Parteien unterschrieben vorliegen. Es werden keine Stundungszinsen oder Ratenzahlungsgebühren erhoben.
  4. Bei Versendung der zweiten Mahnung können alle Zugänge zu Parteiplattformen gesperrt werden. Sind die offenen Forderungen einen Monat nach der dritten Mahnung immer noch nicht beglichen, kann der Schuldner alle Stimm-, Rede- und Beteiligungsrechte innerhalb der Partei verlieren. Die Sanktionen werden erst nach vollständiger Begleichung der offenen Forderungen wieder aufgehoben.

§ 4 Schlüssel für Gebietsverbände

  1. Mitgliedsbeiträge werden nach folgendem Schlüssel auf die Gebietsverbände aufgeteilt. Der Bundesverband erhält 50 %, der für das Mitglied zuständige Landesverband erhält 20 %, der Bezirksverband 10 %, der Kreisverband 10% und der Ortsverband 10 %. Wo keine Untergliederungen existieren, stehen die Mittel der nächsthöheren Gliederung zu. Änderungen dieses Schlüssels werden vom Bundesparteitag beschlossen.
  2. Einnahmen aus der staatlichen Parteienfinanzierung, die aufgrund von Wahlerfolgen in Europa- und Bundestagswahlen zustande kommen, werden proportional zu den Mitgliederzahlen der jeweiligen Gebietsverbände analog zu § 4 dieser Finanzordnung innerhalb der Partei verteilt.
  3. Einnahmen aus der staatlichen Parteienfinanzierung, die aufgrund von Wahlerfolgen in Landtagswahlen zustande kommen, werden wie folgt aufgeteilt. Der Bundesverband erhält 25 %, der Landesverband in demjenigen Bundesland, in dem der Wahlerfolg erzielt wurde, erhält 75 % der Einnahmen.
  4. Die Beiträge von Mandatsträgern auf Europaebene fließen zu 100 % an den Bundesverband. Die Beiträge von Mandatsträgern auf Bundesebene fließen zu 75% an den Bundesverband und zu 25 % an den Landesverband der Landesliste oder des Direktkandidatenwahlkreises.
    Die Verteilung von Mandatsträgerbeiträgen auf Landesebene erfolgt analog zu § 4 (3) dieser Finanzordnung.

§ 5 Kredite und Darlehen

  1. Dem Bundesvorstand ist es nicht gestattet, im Namen der Partei der Humanisten Kredite oder Darlehen aufzunehmen, wenn das nicht explizit geregelt ist.
  2. Dem Bundesvorstand ist es gestattet, Kreditkarten mit begrenzter Kreditlinie zu beschaffen, um sie als Zahlungsmittel zu verwenden, wo keine anderen Zahlungsmittel geeignet sind.
  3. Dem Bundesvorstand ist es gestattet, im Haushaltsplan beschlossene Anschaffungen in Raten zu bezahlen, wenn die Gesamtkosten im Haushaltsplan vorgesehen und durch die Einnahmen ausreichend gedeckt sind.

§ 5a Verzichtsspenden

  1. Der Bundesvorstand ist berechtigt, nach einem Beschluss des Bundesvorstands Zuwendungsbescheinigungen für Verzichtsspenden auszustellen.
  2. Für die Ausstellung der Zuwendungsbescheinigung ist das BMF Schreiben vom 25.11.2014 (BStBl I S. 1584) IV C 4 – S 2223/07/0010 :005 – 2014/0766502 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 24.8.2016 (BStBl I S. 994) IV C 4 – S 2223/07/0010 :007 – 2016/0528723 zu beachten.
  3. Näheres regelt eine Richtlinie.

§ 6 Schlussbestimmungen

  1. Die Finanzordnung bzw. Änderungen treten nach Beschluss in Kraft.
  2. Eine zusätzliche Beitragsordnung existiert nicht.

Unsere Schiedsgerichtsordnung

§ 1 Grundlagen

  1. Die Schiedsgerichtsordnung, als Bestandteil der Bundessatzung, regelt das Verfahren vor
    den Schiedsgerichten der Partei der Humanisten. Verfahren sind unter anderem Vergleiche,
    Widersprüche, einstweilige Anordnungen, Feststellungsklagen, Verpflichtungsklagen,
    Ordnungsmaßnahmeverfahren, sofortige Beschwerden und Berufungen.
  2. Die Schiedsgerichtsordnung ist für die Schiedsgerichte jeder Gliederung bindend, ebenso für
    alle Parteimitglieder. Eine Erweiterung oder Abänderung der Schiedsgerichtsordnung durch
    andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, soweit diese
    Schiedsgerichtsordnung dies ausdrücklich vorsieht.
  3. Auf Bundesebene und mindestens auf der höchsten Gebietsebene sind Schiedsgerichte zu
    bilden. Weitere Schiedsgerichte unterhalb der Landesebene können durch die jeweilige
    Gliederungsebene eingerichtet werden, sofern die übergeordnete Landessatzung dies vorsieht.
  4. Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie
    fällen die Entscheidungen auf Grundlage des Leitbilds der Humanisten, den Satzungen und
    höherrangigen Rechts, nach bestem Wissen und Gewissen.
  5. Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung
    seines Amtes zu schweigen. Wird auf rechtswidrige Weise versucht, das Verfahren zu
    beeinflussen, so hat das Schiedsgericht dies unverzüglich den Verfahrensbeteiligten
    mitzuteilen. Eine öffentliche Bekanntmachung dieser Umstände kann direkt durch das Gericht
    erfolgen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten. Über den Umfang der
    Bekanntmachung entscheidet das Gericht.
    1. Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Schiedsgerichts nicht
      zu kommentieren. Der Richter ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit
      bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung
      oder im überwiegenden Interesse der Verfahrensbeteiligten geboten ist, gegenüber jedem,
      dem er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur
      Verschwiegenheit verpflichtet.
  6. Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung und veröffentlichen diese. Diese
    enthält mindestens folgende Regelungen:
    1. Eine interne Geschäftsverteilung oder eine klar ersichtliche Regelung zur Besetzung des
    Spruchkörpers und anderer Verwaltungsorganisationen. Bei mehr als einer Kammer ist
    ein Geschäftsverteilungsplan zu erstellen (GvP).
    2. Eine Regelung der Berichterstattung.
    3. Die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen.
    4. Die Form und Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen und
    Beschlüssen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren
    Bekanntmachungen.
    5. Das Dokumentieren der Verfahren und die Aufbewahrung von Verfahrensakten.
    6. Zusätzlich hat sich das Bundesschiedsgericht einen Verteilerschlüssel zu geben für
    Verfahrensverweisungen der mindestens die Reihenfolge der Gerichte aufzeigt. Bei der
    Verweisung werden weitere Umstände, wie verfügbare Kapazitäten bei den Gerichten,
    berücksichtigt.
  7. Für Fristen und Termine gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung gelten die Fristenregelungen
    aus §§ 186 bis 193 BGB.

§ 2 Bildung des Schiedsgerichts

  1. Von dem jeweiligen Parteitag können bis zu sechs Mitglieder der Partei zu Richtern gewählt
    werden. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Ein Mitglied kann in mehrere Schiedsgerichte
    gewählt werden. Ein Schiedsgericht muss mindestens mit drei gewählten Richtern besetzt sein,
    um handlungsfähig zu sein. Nachwahlen führen zu keiner Amtszeitverlängerung.
    1. Kandidierende für ein Amt als Richter im Bundesschiedsgericht müssen mindestens zwölf
      Monate Mitglied der Partei sein.
    2. <\ol>

    3. Richter können nicht zugleich Mitglied eines Vorstandes irgendeiner Gliederung der Partei
      der Humanisten sein, in irgendeinem Dienstverhältnis zu einer Gliederung der Partei stehen
      oder von der Partei regelmäßige Einkünfte beziehen.
    4. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und optional
      einen stellvertretenden Präsidenten. Der Präsident leitet das Schiedsgericht und führt seine
      Geschäfte. Eine Neu- oder Nachwahl der Posten ist jederzeit möglich.
      1. Der Präsident eines Schiedsgerichtes muss unbeschränkt geschäftsfähig sein.
      2. <\ol>

      3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei der Humanisten endet auch das Richteramt.
        Ein Richter kann durch Erklärung an das Gericht sein Amt beenden. Ist das Gericht nur mit
        einem Richter besetzt, ist die Erklärung an das übergeordnete Gericht zu richten.
      4. Für das Bundesschiedsgericht werden Richter in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Für
        Schiedsgerichte der Gebietsebenen werden die Richter in der Regel in jedem Kalenderjahr
        gewählt. Der Parteitag der Gebietsebenen kann hiervon in seiner Gebietssatzung abweichen
        und die Amtszeit zu verlängern, jedoch nicht verkürzen. Eine Amtszeit endet jedoch spätestens
        nach vier Jahren. Werden durch Wahlen nicht die benötigten Richterposten zur nötigen Handlungsfähigkeit besetzt, sind auf Folgeparteitagen für die laufende Amtszeit Richter nach zu
        wählen.

§ 3 Besetzung in einem Verfahren

  1. Das Gericht ist beschlussfähig, wenn es mit mindestens drei in diesem Verfahren zur
    Entscheidung befugten Richtern besetzt ist. Für Entscheidungen über Befangenheitsgesuche,
    Ausschluss oder fallweiser Handlungsunfähigkeit, ist eine Notbesetzung von zwei Richtern für
    die Beschlussfähigkeit ausreichend. Ist ein Gericht nicht mehr beschlussfähig, so erklärt es sich
    gegenüber den Verfahrensbeteiligten und dem nächsthöheren Gericht für handlungsunfähig.
  2. Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in einem Verfahren nicht
    teil und haben die übrigen am Verfahren beteiligten Richter den abwesenden Richter
    diesbezüglich schriftlich ermahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens sieben
    Tagen zur Mitwirkung gegeben, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht weiterhin
    nicht nach, so kann er von dem Verfahren per Beschluss ausgeschlossen werden.
  3. Ein durch Absatz 2 ausgeschlossener, für befangen erklärter oder aufgrund von Krankheit
    oder Urlaub/Abwesenheit abgemeldeter(entschuldigter) Richter, der somit am Verfahren nicht
    teilnimmt, wird durch den in Rangfolge stehenden Nachrücker für das Verfahren ersetzt, sofern
    der Geschäftsverteilungsplan oder die Geschäftsordnung es vorsieht. Der Beschluss ist
    unanfechtbar.
  4. Gerichte können Spruchkörper (Kammern) bilden. Die Zuständigkeiten, Zusammensetzung
    und Aufgaben der Kammern regeln die Gerichte durch ihre jeweilige Geschäftsordnung oder
    Geschäftsverteilungsplan, insbesondere eine Nachrückregelung. Besteht keine gesonderte
    Regelung zu Kammern, so bilden alle Richter den Spruchkörper ohne Nachrückregelung.

§ 4 Befangenheit

  1. Ein Richter ist von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts im entsprechenden
    Verfahren ausgeschlossen,
    1. in Sachen, in denen er selbst Verfahrensbeteiligter im Sinne der Schiedsgerichtsordnung
    ist;
    2. in Sachen seines Ehe- oder Lebenspartners, auch wenn die Ehe oder die
    Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
    3. in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
    verschwägert ist oder war;
    4. in Sachen eines Vorstands, denen eine unter 1.-3. genannte Person angehört;
    5. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand eines
    Verfahrensbeteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines Verfahrensbeteiligten
    aufzutreten berechtigt oder berechtigt gewesen ist;
    6. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen oder zu vernehmen
    ist;
    7. in Sachen, die Beschlüsse betreffen, in denen er Berater des beschlussfassenden
    Organs war;
    8. in Sachen, in denen er in der Vorinstanz bereits als Richter tätig gewesen ist;
    9. in Sachen, in denen er an einer Schlichtung oder einem anderen Verfahren der
    Konfliktbeilegung außerhalb der Parteigerichtsbarkeit mitgewirkt hat.
    Richter sind verpflichtet alle Umstände anzuzeigen, welche die Ablehnung von Amts wegen
    tragen können. Als Tätigkeit, die nicht zur Befangenheit von Amts wegen führen, gilt die
    Mitwirkung auf Parteitagen oder Aufstellungsversammlungen.
  2. Richter können per Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit und in den Fällen des
    Absatz 1 abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,
    wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters
    zu rechtfertigen. Die Verfahrensbeteiligten können einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn
    sie sich bei ihm, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine
    Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt haben.
  3. Ein Befangenheitsantrag nach Absatz 2 ist zu begründen. Abgelehnte Richter müssen zum
    Ablehnungsantrag aus Absatz 2 binnen sieben Tage dienstlich Stellung nehmen. Den
    Verfahrensbeteiligten wird die Möglichkeit gegeben, sich nach Zugang der Stellungnahme,
    binnen sieben Tagen, abschließend zur Stellungnahme zu äußern. Eine Stellungnahme entfällt,
    wenn der abzulehnende Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme die Ablehnung für
    begründet hält. In Eilverfahren sind Stellungnahmen binnen drei Tagen einzureichen.
  4. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen
    vorzunehmen, die ohne Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes keinen Aufschub
    gestatten. Ist der betroffene Richter Berichterstatter im Verfahren, darf er anfallenden
    Verwaltungsaufgaben bis zu einer Entscheidung seines Befangenheitsantrags weiter erledigen.
  5. Das Gericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss ohne Mitwirkung des betroffenen
    Richters fest.
  6. Gegen einen begründeten Befangenheitsantrag gibt es keine Rechtsmittel. Wird ein
    Befangenheitsantrag als unbegründet abgelehnt, kann sofortige Beschwerde eingelegt
    werden. Die Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes über eine sofortige Beschwerde ist
    unanfechtbar.

§ 5 Zuständigkeit

  1. Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung. Ist der Antragsgegner ein Organ
    des Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der
    Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht anzurufen,
    was das Verfahren an ein Landesschiedsgericht zur erstinstanzlichen Behandlung durch
    Beschluss verweist. Parteischiedsgerichte können keine Verfahrensbeteiligten sein.
  2. Ist der Antragsgegner ein Parteimitglied, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der
    Gebietsverbandszugehörigkeit des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Anrufung.
    Parteifunktionen haben keine Auswirkung auf die Zuständigkeit des Gerichts.
  3. Ist der Verfahrensgegenstand eine anerkannte Gruppe, Stabsstelle, Ausschuss oder Team
    gemäß §§ 23 bis 25 der Bundessatzung oder eine andere Einrichtung der Partei oder eines
    Gebietsverbandes, die kein eigenständiges Organ der Partei im Sinne der entsprechenden
    Satzung ist, ergibt sich die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts aus der Zuständigkeit des als
    Rechtsträger zu sehenden Organs für die entsprechende Einrichtung. Verfahrensbeteiligter ist
    dann der jeweilige Rechtsträger.
  4. Ein Verfahren Mitglied gegen Mitglied ist grundsätzlich nicht statthaft. Im Einzelfall kann das Gericht das Verfahren zulassen, wenn es sich um eine rechtliche Auseinandersetzung handelt, die aus der parteipolitischen Betätigung der Mitglieder entstanden ist, und entweder das Parteiinteresse erheblich berührt oder die Verletzung der Mitgliederrechte des Antragsstellers zum Gegenstand hat.
  5. Für Ordnungsmaßnahmenverfahren ist erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des
    Landesverbandes zuständig, bei dem der Verfahrensgegner Mitglied ist. Ist der
    Verfahrensgegner in keinem Landesverband Mitglied, so ist das Bundesschiedsgericht
    anzurufen, was das Verfahren an ein Landesschiedsgericht zur erstinstanzlichen Behandlung
    durch Beschluss verweist.
  6. Bei fallweise Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichts verweist das nächst höhere
    Gericht das Verfahren zur erstinstanzlichen Behandlung an ein handlungsfähiges Gericht der
    gleichen Schiedsgerichtsebene. Wenn alle Optionen ausgeschöpft sind, kann das nächst höhere
    Gericht ein Verfahren an sich ziehen und verhandeln. Ist bei einem Verfahren ein
    Parteiausschluss beantragt, so weist das Bundesschiedsgericht in diesem Fall das Ruhen des
    Verfahrens an, bis ein handlungsfähiges Landesschiedsgericht zur erstinstanzlichen
    Behandlung verfügbar ist. Ist das Bundesschiedsgericht handlungsunfähig, übernimmt das
    dienstälteste Landesschiedsgericht die Aufgaben des Bundesschiedsgerichts bis zur erneuten
    Handlungsfähigkeit.

§ 6 Schlichtung

  1. Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits
    oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Auf dieses Ziel hinarbeitend kann das Gericht zur
    Sache eine Stellungnahme oder Rechtsauffassung zu einem konkreten Punkt verfassen.
  2. Einer Verhandlung kann im Vorfeld eine Güteverhandlung voraus gehen, wenn das Gericht
    der Auffassung ist, dass die Güteverhandlung erfolgversprechend erscheint.
  3. Das Gericht kann auf Wunsch in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den
    Verfahrensbeteiligten unter freier Würdigung aller Umstände erörtern und, soweit erforderlich,
    Fragen stellen. Die erschienenen Verfahrensbeteiligten müssen hierzu persönlich gehört
    werden.
  4. Erscheinen nicht alle Verfahrensbeteiligten in der Güteverhandlung wird das Ruhen des
    Güteverfahrens für 14 Tage angeordnet. Sollte in diesem Zeitraum von den
    Verfahrensbeteiligten keine Reaktion erfolgen, entscheidet das Gericht in Abwesenheit der
    Beteiligten nach Aktenlage im Güteverfahren.
  5. Das Gericht kann die Verfahrensbeteiligten für die Güteverhandlung sowie für weitere
    Güteversuche vor eine hierfür bestimmte, nicht am Verfahren entscheidungsbefugte Person
    (Güterichter) verweisen. Vorzugsweise soll das Gericht die Stabsstelle für Mediation
    beauftragen, aber jede andere Person die die Kriterien aus Satz 1 erfüllen, sind zulässig. Ein
    Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einsetzen. Das Schiedsgericht kann dem
    Güterichter auf seinen Wunsch die Verfahrensakte zur Verfügung stellen. Der Güteversuch
    sollte binnen 20 Tagen nach Beschlussfassung abgeschlossen sein und ein Ergebnis dem
    Gericht vonseiten des Güterichters vorgelegt werden.
  6. Die Verfahrensbeteiligten und der Güterichter können im Rahmen der Güteverhandlung
    dem Gericht gegenüber einen schriftlichen Vergleichsvorschlag machen. Sollte es dadurch zu
    einer Übereinkunft der Verfahrensbeteiligten kommen, stellt dieses das Gericht durch
    Beschluss fest. Das Verfahren wird durch einen derartigen Beschluss abgeschlossen; der
    Beschluss ist unanfechtbar und der innerparteiliche Rechtsweg ausgeschöpft.
  7. Bei Ordnungsmaßnahmenverfahren, bei sofortigen Beschwerde oder
    Widerspruch/Berufung sowie in Fällen, wo eine einstweiliger Rechtsschutz beantragt wurde
    oder in denen das zuständige Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit oder die Aussichtslosigkeit
    eines Güteverfahrens feststellt, ist ein vorheriger Schlichtungsversuch nicht erforderlich.

§ 7 Anrufung

  1. Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Nach einer Anrufung und vor einer Einlassung in
    ein Verfahren, wird, wenn einer der Verfahrensbeteiligten ein Parteimitglied ist, die
    Mitgliedschaft und Verbandszugehörigkeit bei der Mitgliederverwaltung, abgefragt.
    (1a) Jedes Mitglied hat das Recht, sofern ein eigener Anspruch geltend gemacht wird oder eine
    Verletzung in seinem eigenen Recht vorliegt, das zuständige Gericht anzurufen. Auch sind
    Feststellungs- und Verpflichtungsklagen möglich, sofern sie durch Satz 1 gedeckt werden.
    (1b) Jedes Organ einer Gliederung hat das Recht, sofern ein eigener Anspruch geltend gemacht
    wird oder eine Verletzung in seinem eigenen Recht vorliegt, das zuständige Gericht
    anzurufen. Auch sind Feststellungs- und Verpflichtungsklagen möglich, sofern sie durch Satz 1
    gedeckt werden. Anträge auf Parteiausschluss gegenüber einem Parteimitglied können nur von
    Vorständen gestellt werden.
  2. Die Anrufung findet über die Mailadresse des entsprechenden Schiedsgerichts statt. Sofern
    es sich um größere Datenanhänge handelt oder dieser nur in Papierform vorliegt, soll im
    Vorfeld mit dem entsprechenden Gericht per E-Mail in Kontakt getreten werden.
  3. Eine formgerechte Anrufung hat in Textform zu erfolgen und
    1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers,
    2. Name, Verbandszugehörigkeit sowie weitere eindeutig identifizierbare Informationen
    des Antragsgegners, die eine Nachfrage bei der Mitgliederverwaltung ermöglichen,
    3. klare, eindeutige Anträge und
    4. eine Begründung inklusive Beweismittel einschließlich einer Schilderung der Umstände,
    zu enthalten.
    Auf Verlangen müssen die Verfahrensbeteiligten dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift
    mitteilen. Dies gilt auch für benannte Vertreter. Die Mitgliederverwaltung hat auf Anfrage des
    Gerichts unter Beachtung des Datenschutzes alle notwendigen Kontaktdaten der
    Verfahrensbeteiligten an das Gericht zu übermitteln.
  4. Die Anrufung muss binnen eines Monats seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung
    erfolgen. Ein Antrag auf Parteiausschluss, soll in einem angemessenen Zeitraum seit
    Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls gestellt werden, jedoch sechs Monate nicht
    überschreiten. Ein eigenständiger Güteversuch im Vorfeld vor Anrufung des Gerichts, ist als
    fristhemmend zu berücksichtigen.
  5. Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit, korrekte
    Einreichung der Anrufung und andere Formalien. Ein Verweisungsbeschluss durch fallweise
    Handlungsunfähigkeit stellt nur einen Formalakt dar und ist kein Einlass im Verfahren. Eine
    einmalige Frist zur Nachbesserung eines formal mangelhaften Antrags mit Hinweisen was
    vonseiten des Gerichts moniert wird, ist zu gewähren.
  6. Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren durch Beschluss
    eröffnet. Andernfalls wird die Anrufung durch Beschluss abgewiesen, der Antragsteller erhält
    den Beschluss mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen die Abweisung kann
    sofortige Beschwerde eingelegt werden. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das
    Verfahren eröffnet. Wird der Beschwerde am Bundesschiedsgericht stattgegeben, so wird das
    Verfahren am ursprünglichen Gericht eröffnet.

§ 8 Eröffnung eines Verfahrens

  1. Nach Verfahrenseröffnung informiert das Gericht die Verfahrensbeteiligten durch den
    Eröffnungsbeschluss mindestens über das Aktenzeichen und die Besetzung des Gerichtes
    einschließlich des Berichterstatters. Ebenfalls enthält der Beschluss eine Kopie der Anrufung
    sowie die Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten über ihre Möglichkeit, binnen einer vom
    Gericht zu bestimmenden Frist zum Verfahren eine Stellungnahme abgeben zu können.
    Sonstige Anträge an das Gericht können jederzeit gestellt werden.
  2. Jedes Parteimitglied hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, dem Gericht gegenüber einen
    Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Im
    Eröffnungsbeschluss ist darauf hinzuweisen.
  3. Ist ein Organ Verfahrensbeteiligter, so hat es einen Vertreter zu bestimmen, der ihn bis auf
    Widerruf vertritt und dem Gericht gegenüber zu benennen ist. Dem Gericht gegenüber
    benannte Dauerbevollmächtigungen sind zu berücksichtigen. Eine Regelung der juristischen
    Vertretung, kann über die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt werden,
    Abweichungen einer Vertretungsregelung sind dem Gericht entsprechend mitzuteilen.
    (3a) Ist ein Parteitag oder Aufstellungsversammlung Verfahrensbeteiligter und hat diese keine
    Vertretung bestimmt, so muss die Vertretung durch den Vorstand bestimmt werden, der den
    Parteitag oder Aufstellungsversammlung einberufen hat. Der zuständige Vorstand wird
    dadurch nicht zum Verfahrensbeteiligten und die Vertretung ist nicht an Weisungen des
    Vorstands gebunden.
  4. Wird das Gericht aufgrund eines Ordnungsmaßnahmenverfahren gegen ein Parteimitglied
    angerufen, so enthält der Eröffnungsbeschluss zusätzlich die Nachfrage, ob dieses ein
    nichtöffentliches Verfahren wünscht. Entsprechend zu veröffentlichende Dokumentationen
    sind bis zu einer Antwort auszusetzen. Nichtöffentliche Verfahren sind von allen
    Verfahrensbeteiligten und dem Gericht vertraulich zu behandeln, dieses gilt auch über das
    Verfahrensende hinaus.
  5. Verfahrensbeteiligte sind
    1. Antragsteller,
    2. Antragsgegner und
    3. Beigeladene.

§ 9 Verfahren

  1. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei
    heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten nicht
    gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen
    gleichwertigen Zugriff haben.
  2. Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann das Gericht jede Person einladen und befragen. Alle
    Organe der Partei der Humanisten sind verpflichtet, einer Einladung des Gerichtes zu folgen.
    Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren. Alle Gericht dürfen Verschlusssachen einsehen.
    (2a) Die Schiedsgerichte leisten auf Anfrage gegenseitig Amtshilfe und haben Akteneinsicht zu
    gewähren. Bei Verweisungsfällen ist in jedem Fall die Fallakte der Vorinstanz mit beizulegen. Die
    Amtshilfe erstreckt sich ebenfalls über nichtöffentliche Verfahren, sind vom Inhalt her aber
    ebenfalls als nichtöffentlich zu behandeln.
    (2b) Grundsatzfragen können zur rechtlichen Würdigung an das Bundesschiedsgericht gestellt
    werden.
  3. Das Gericht bestimmt für das Verfahren einen beteiligten Richter zum Berichterstatter oder
    kann dies durch eigene Regelung in seiner Geschäftsordnung oder GvP regeln. Die
    Verfahrensbeteiligten werden über den Fortgang des Verfahrens vorrangig durch den
    Berichterstatter informiert. Der Umfang der Berichterstattung beinhaltet zumindest das
    Verschicken von Beschlüssen, Nachfragen und Bestätigungsmitteilungen von eingehenden
    Anträgen. Weiteres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
  4. Das Gericht verhandelt in Textform. Während eines Verfahrens kann das Gericht stets so
    viele fernmündliche Verhandlungen wie nötig anberaumen. Das Gericht kann selbst, oder auf
    Antrag, beschließen, in Präsenz zu verhandeln. Eingehende Anträge zum Verfahrensablauf sind
    angemessen zu berücksichtigen, Entscheidungen hierzu sind unanfechtbar.
  5. Bei fernmündlichen Anhörungen bestimmt das Schiedsgericht technische Plattform und Zeit
    der Anhörung; die technische Plattform muss für alle Verfahrensbeteiligten zugänglich sein, es
    sind zugelassene Parteiplattformen zu bevorzugen. Die Ladungsfrist beträgt 13 Tage. Im
    Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann diese Frist bis auf drei Tage verkürzt
    werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten verhandeln und
    entscheiden; die Verfahrensbeteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.
    (5a) Bei einer mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung obliegt die Sitzungsleitung einem
    vom Gericht bestimmten in dem Verfahren zur Entscheidung befugten Richter. Den
    Verfahrensbeteiligten ist angemessene Redezeit zu gewähren. Bei einer Verhandlung über eine
    Ordnungsmaßnahme hat der Antragsgegner das letzte Wort.
  6. Kommt zwischen einer fernmündlichen Verhandlung und einem Urteilsspruch oder
    vergleichbarem Beschluss ein Richter zum Verfahren neu hinzu, der bisher nicht im Verfahren
    involviert war, oder wird das Gericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den
    Verfahrensbeteiligten erneut, mindestens durch eine fernmündliche Verhandlung, Gehör zu
    gewähren. Bei einem in Textform geführten Verfahren findet Satz 1 keine Anwendung.
  7. Verfahren sind grundsätzlich öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen,
    wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. Bei einer
    Verhandlung über eine Ordnungsmaßnahme eines Mitglieds ist die Öffentlichkeit auf Antrag
    des Betroffenen, oder falls dieser nicht zur Verhandlung anwesend ist, von Amts wegen
    auszuschließen. Bei Verhandlungen zu nichtöffentlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit immer
    ausgeschlossen.
  8. Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des
    Verfahrens,
    1. Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist;
    2. vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist;
    3. als Grundsatzfrage beim Bundesschiedsgericht vorliegt
    4. oder dies von einem der Verfahrensbeteiligten beantragt und begründet wird.
    Spätestens 42 Tage (6 Wochen) nach Beschlussfassung zum Ruhen des Verfahrens wird das
    Verfahren fortgesetzt, wenn bis dahin kein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Fortsetzung
    des Ruhen des Verfahrens gestellt und ausreichend begründet hat. Das Gericht entscheidet
    über den Antrag.
  9. Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung, können die Verfahrensbeteiligten
    Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung einlegen. In Verfahren des einstweilige
    Rechtsschutzes kann eine Beschwerde nach Ablauf von 14 Tagen eingelegt werden. Die
    Beschwerde ist beim Bundesschiedsgericht einzulegen. Beim Bundesschiedsgericht anhängige
    Verfahren sind keine Verfahrensverzögerungsbeschwerden statthaft. Eine Beschwerde kann
    auch eingelegt werden, wenn nicht innerhalb von 21 Tagen nach Anrufung in einem
    Hauptverfahren und 7 Tage in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Gericht
    über die Verfahrenseröffnung entschieden hat. Das betroffene Gericht hat binnen 7 Tagen,
    wenn möglich, sich zu der Beschwerde dienstlich äußern. Bezieht sich die Beschwerde auf ein
    Verfahren an einem Landesschiedsgericht, so kann das Bundesschiedsgericht das Verfahren an
    ein anderes, der Vorinstanz gleichrangiges, Gericht verweisen. Steht kein gleichrangiges Gericht
    zur Verfügung, kann das Bundesschiedsgericht das Verfahren an sich ziehen und selbst
    entscheiden, sofern in den Anträgen kein Parteiausschluss gefordert wird.
  10. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag Parteimitglieder oder Organe, deren
    rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen (einfache Beiladung).
    (10a) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch
    ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind diese beizuladen (notwendige
    Beiladung).
  11. Der Beiladungsbeschluss ist allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand
    der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
    Einfach Beigeladene können innerhalb der Anträge von Verfahrensbeteiligte selbstständig
    Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam
    vornehmen. Abweichende Anträge können nur notwendig Beigeladene stellen.
  12. Zeugen zu fernmündlichen Verhandlungen werden über das Gericht mit einer Frist von
    mindestens 7 Tagen geladen.
  13. Der Antragssteller hat bis zur Schließung einer fernmündlichen Verhandlung die
    Möglichkeit seine eingereichte Anrufung zurückzunehmen. Diese Möglichkeit verlängert sich,
    sollte das Gericht mehr als eine fernmündlichen Verhandlung im Verfahren ansetzen (siehe § 9
    Abs. 4). Wird das Verfahren im Schriftverfahren geführt, ergeht neben der Frist aus § 8 Abs. 1 im
    Laufe des Verfahrens ein Termin der einer fernmündlichen Verhandlung gleich kommt und das
    Enddatum einer möglichen Klagerücknahme markiert.

§ 9a Sanktionen

    (1) Schiedsgerichte können Ordnungsmaßnahmen beschließen, für derlei verhangene
    Ordnungsmaßnahmen steht die Berufung offen. Beantragte Ordnungsmaßnahmen können
    vom jeweiligen Schiedsgericht gemäß Absatz 2 gemildert aber nicht verschärft werden. Gegen
    eine Verwarnung, die ein Vorstand gegenüber einem Mitglied oder Vorstand, ausgesprochen
    hat, steht das Widerspruchsverfahren beim zuständigen Schiedsgericht offen.
    (2) Folgende Ordnungsmaßnahmen kann das zuständige Schiedsgericht gegenüber Mitgliedern
    verhängen:
    1. Verwarnung;
    2. Ausschluss von Parteiplattformen bis zu einem Jahr;
    3. Aberkennung innerparteilicher Ämter;
    4. Kandidaturverbot bis zu drei Jahre, welches jedoch nicht für
    Aufstellungsversammlungen gilt;
    5. Aberkennung innerparteilicher Rechte bis zu drei Jahre;
    6. Parteiausschluss.
    Weitere Ordnungsmaßnahme können sich aus den jeweiligen Satzungen der Gebietsverbände
    ergeben.
    (2a) Folgende Sanktionen kann das zuständige Schiedsgericht gegenüber Gliederungen
    verhängen:
    1. Verwarnung;
    2. Anweisung bestimmter Maßnahmen innerhalb einer gesetzten Frist umzusetzen;
    3. Verbot von politischen Handlungen;
    4. Enthebung eines Vorstands aus dem Amt;
    5. Auflösung oder Ausschluss des Gebietsverbands oder einzelner Organe;
    Weitere Ordnungsmaßnahme können sich aus den jeweiligen Satzungen der unteren
    Gliederungen ergeben.
    (3) Ein Antrag auf Durchführung einer Ordnungsmaßnahme kann nur vom Bundesvorstand
    oder vom Vorstand gestellt werden, dessen Gebietsverband das Parteimitglied angehört. Der
    Antrag ist beim zuständigen Schiedsgericht zu stellen.

§ 9b Einstweilige Anordnung

    (1) Auf Antrag kann das für die Hauptsache zuständige Gericht einstweilige Anordnungen
    treffen oder dieses in Bezug auf den Verfahrensgegenstand in einer Hauptsache
    machen. Eilmaßnahmen nach § 6 Abs. 5 der Bundessatzung können durch einstweilige
    Anordnung außer Kraft gesetzt werden. Ohne Antrag wird beim Verfahren zu einer
    einstweiligen Anordnung kein Hauptverfahren am zuständigen Gericht eröffnet.
    (2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung
    eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur
    vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile
    abzuwenden, nötig erscheinen. Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind zu begründen und
    glaubhaft zu machen.
    (2a) Ein Verfahren zur einstweiligen Anordnung wird grundsätzlich im Textverfahren
    geführt. Der Verfahrensgegner muss nicht zwingend fernmündlich gehört werden. Auf Antrag
    kann mit Ladungszeit von sieben Tagen oder durch Beschluss des Gerichts, zu einer
    Verhandlung geladen werden, eine 72-stündige Ladungszeit kann aber nicht unterschritten
    werden. Ist der Antragsteller ein Organ, so gelten die Regelungen aus § 8 Abs. 3 SGO.
    (3) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dem Antragsgegner unverzüglich,
    spätestens aber nach 48 Stunden nach Eingang bei Gericht, anzuzeigen, sofern hierdurch nicht
    der Zweck des Antrags vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind
    den Verfahrensbeteiligten unverzüglich bekannt zugeben und mit einer Begründung und einer
    Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Begründung kann das Gericht innerhalb einer Woche
    nachreichen.
    (4) Die einstweilige Anordnung tritt sofort in Kraft, sofern das Gericht keine abweichenden
    Regelungen in der einstweiligen Anordnung getroffen hat. Gegen die einstweilige Anordnung
    kann innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe und Erhalt der Begründung einschließlich
    Rechtsmittelbelehrung Berufung eingelegt werden. Die Berufung hat keine aufschiebende
    Wirkung.
    (4a) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über die Berufung binnen 14 Tagen oder, falls eine
    Verhandlung durchgeführt wurde, unverzüglich im Anschluss an diese.
    (5) Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung findet die
    sofortige Beschwerde statt.
    (6) Für einstweilige Anordnungen gelten die Bestimmungen aus § 9 SGO analog, sofern dem
    nicht der besondere Beschleunigungsgrundsatz entgegen steht oder für Verfahrensabläufe
    nach § 9b etwas Spezielleres geregelt wurde.

§ 9c Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    (1) War jemand ohne Verschulden verhindert eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf
    begründetem Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden
    eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
    (2) Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die
    Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist
    die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch
    ohne Antrag gewährt werden.
    (3) Nach 3 Monaten seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr
    beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor
    Ablauf der 3-Monatsfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
    (4) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das zuständige Gericht. Dieser Beschluss ist
    unanfechtbar.

§ 10 Berufung

    (1) Gegen erstinstanzliche Urteile oder Beschlüsse sofern diese es vorsehen, steht jedem
    Verfahrensbeteiligten die Berufung zu. Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichtes
    findet keine Berufung statt.
    (2) Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht einzureichen und zu
    begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem
    Aktenzeichen beizufügen. Maßgeblich für den Lauf der Berufungsfrist ist die Zustellung des
    Urteils oder Beschlusses inklusive Rechtsmittelbelehrung. Eine Berufung muss jedoch
    spätestens einen Monat nach Urteils- oder Beschlussverkündung eingelegt sein.
    (3) Das erstinstanzliche Gericht stellt dem Bundesschiedsgericht für die Dauer des
    Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.
    (4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des
    Berufungsgegners zulässig.
    (5) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Berufungsanträge entweder selbst oder
    verweist das Verfahren an das Ausgangsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des
    Bundesschiedsgericht zur erneuten Verhandlung zurück.

§ 10a Sofortige Beschwerde

    (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen 14 Tagen bei dem Gericht, dessen Entscheidung
    angefochten wird, einzulegen.
    (2) In der Beschwerdeschrift muss mindestens die Bezeichnung der angefochtenen
    Entscheidung enthalten sein sowie eine Erklärung, die klar erkennen lässt, gegen was
    Beschwerde in der Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
    (3) Kann das Gericht der sofortigen Beschwerde, durch welchem Umstand auch immer, nicht
    stattgeben, wird die sofortige Beschwerde zur finalen Entscheidung samt einer Begründung an
    das Bundesschiedsgericht verwiesen. Gelangt das Bundesschiedsgericht zu der Entscheidung,
    dass die sofortige Beschwerde begründet ist, wird der Beschwerde durch
    Verweisungsbeschluss, welcher eine rechtliche Würdigung und Begründung enthält,
    stattgegeben und an das ursprüngliche Gericht zurückverweisen.
    (3a) Kann das Schiedsgericht durch fallweise Handlungsunfähigkeit einer sofortigen
    Beschwerde nicht abgeholfen werden, so ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zu
    übergeben, was die Beschwerde an ein anderes Schiedsgericht der gleichen Ebene zur
    erstinstanzlichen Entscheidung verweist.
    (3b) Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgericht sind keine sofortigen Beschwerden
    zulässig.
    (4) Über sofortige Beschwerden kann jederzeit ohne Verhandlung entschieden werden, die
    Textform reicht aus.
    (5) Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ohne
    Zustimmung des Verfahrensgegners zulässig. Dies gilt auch beim Bundesschiedsgericht als
    finale Entscheidungsinstanz.

§ 10b Wiederaufnahme

    (1) Ein innerparteilich rechtskräftig beendetes Verfahren kann auf Antrag eines
    Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden, sofern
    1. das Gericht nicht vorschriftsgemäß besetzt war und dies dem Antragsteller erst im
    Nachhinein bekannt wurde;
    2. ein Verfahrensbeteiligter nicht oder nicht ordnungsgemäß vertreten war, wenn dieser
    die Prozessführung weder ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
    3. bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder
    Sachverständige sich einer Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
    4. eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
    5. ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit
    einer vorsätzlichen Verletzung seiner Amtspflichten gegen den Verfahrensbeteiligten
    schuldig gemacht hat;
    6. die Entscheidung auf einer rechtsgültig aufgehobenen Entscheidung beruht.
    (2) Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller den Grund für die
    Wiederaufnahme selbst verursacht oder zu vertreten hat. Der Grund der Wiederaufnahme ist
    durch den Antragssteller glaubhaft zu machen.
    (3) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Grundes bei dem Gericht zu
    stellen, bei dem das Verfahren zuletzt anhängig war.
    (4) Der Grundsatz „Ne bis in idem“ findet auch Anwendung vor den Schiedsgerichten der Partei
    der Humanisten. Ein Wiederaufnahme nach Absatz 1 bleibt davon unberührt.

§ 11 Beschlüsse und Urteile

    (1) Ein Urteil oder ein vergleichbarer Beschluss soll möglichst drei Monate nach
    Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.
    (2) Das Urteil oder ein vergleichbarer Beschluss enthält mindestens einen Tenor, eine
    Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es
    wird mit einfacher Mehrheit gefällt und begründet, Enthaltungen sind nicht zulässig. Das
    Abstimmverhalten der Richter wird nicht mitgeteilt.
    (3) Richter haben das Recht, in einem Urteil oder vergleichbarem Beschluss in der Begründung
    eine abweichende Meinung zu äußern. Näheres kann in der Geschäftsordnung des Gerichtes
    geregelt werden.
    (4) Sind gegen Urteile oder Beschlüsse Rechtsmittel möglich, so ist darauf in einer
    Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
    (5) Die Rechtskraft von Urteilen oder vergleichbaren Beschlüssen tritt vor Ablauf der für die
    Einlegung von zulässigen Rechtsmitteln bestimmte Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft
    wird durch die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gehemmt. Die Rechtskraft kann auch
    sofort eintreten und mit Einlegung des Rechtsmittels nicht gehemmt werden, insofern die
    Schiedsgerichtsordnung dies explizit vorsieht.
    (6) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils oder gefasster Beschlüsse
    in Textform.
    (7) Alle Urteile und Beschlüsse werden veröffentlicht, Personennamen sind dabei zu
    pseudonymisieren. Gliederungsnamen und die Namen der beteiligten Richter in ihrer Funktion
    sind hiervon ausgenommen. Auf begründeten Antrag oder von Amts wegen werden
    Textpassagen geschwärzt, soweit dies zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ausnahmsweise
    erforderlich ist.
    (8) Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in Urteilen oder
    Beschlüssen vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
    Wurden Korrekturen beantragt, wird durch Beschluss darüber entschieden. Die
    vorgenommenen Änderungen sind im Beschluss zu vermerken.

§ 12 Dokumentation

    (1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren und weist auf die Form oder Formen der
    Dokumentation mit dem ersten Schreiben an die Verfahrensbeteiligten hin.
    (2) Die Verfahrensakte umfasst mindestens die Protokolle von Verhandlungen, alle für das
    Verfahren relevanten Schriftstücke, gefasste Urteile und/oder Beschlüsse und gegebenenfalls
    Akten aus der/den Vorinstanzen.
    (3) Das Gericht kann eine Tonaufzeichnung von einer Verhandlung erstellen. Diese wird
    gelöscht, wenn die Verfahrensbeteiligten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt eines inhaltlichen
    Protokolls keine Einwände erhoben haben. Die Tonaufzeichnung an sich wird nicht
    weitergegeben oder vervielfältigt.
    (4) Die Verfahrensbeteiligten haben ein Anrecht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Der Antrag
    auf Einsichtnahme in Verfahrensakten nach Abschluss eines Verfahrens ist an das
    entsprechende Gericht zu stellen und zu begründen.
    (5) Nach Abschluss des Verfahrens ist jede Verfahrensakte fünf Jahre aufzubewahren. Urteile
    und Beschlüsse sind unbefristet aufzubewahren.

§ 13 Rechenschaftsbericht

    (1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen, insbesondere über
    die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle, berichten.
    (2) Das Gericht kann bei laufenden Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches
    Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen
    abgeben. Stellungnahmen zu nicht öffentlichen Verfahren sind unzulässig.
    (3) Das Gericht legt an ordentlichen Parteitagen einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der
    Amtsperiode inklusive Urteil und abschließender Beschlüsse kurz darstellt.

§ 14 Kosten und Auslagen

    (1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist für die Verfahrensbeteiligten kostenfrei. Jeder
    Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens oder
    anfallende Kosten für eine Vertretung. Kosten, die dem Gericht im Zuge eines Verfahrens
    anfallen (Portokosten, Büromaterial usw.), sind von der Gliederung zu tragen.
    (2) Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Im Verfahren anfallende Auslagen,
    insbesondere Reisekosten zu mündlichen Verhandlungen oder Arbeitstreffen, trägt der
    jeweilige Gebietsverband.

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

    (1) Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft, spätestens aber mit
    Schließung des jeweiligen Parteitages.
    (2) Die Amtszeit der Richter wird durch die zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Regelungen der
    jeweiligen zuständigen Satzung bestimmt.
    (3) Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der
    Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend.
    (4) Mit Beschluss dieser Schiedsgerichtsordnung werden gewählte Ersatzrichter zu ordentlichen
    Richtern der jeweiligen Gerichte.

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