Kirchliches Arbeitsrecht


Kirchliches Arbeitsrecht

1. Einleitung

Die Partei der Humanisten setzt sich für die konsequente Trennung von Staat und Kirche ein. Konkrete politische Forderungen erheben wir insbesondere in jenen Bereichen, in denen religiöse Privilegien anderen Grundrechten entgegenstehen. Hierzu gehört das kirchliche Arbeitsrecht, der sog. ​„​Dritte Weg” [1]. Es kann dazu führen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Beschäftigten in kirchlichen Betrieben (insbesondere Caritas und Diakonie) stark eingeschränkt wird, wenn sich diese in ihrem Privatleben nicht an religiöse Moralvorstellungen halten [2].

Der Dritte Weg hätte nie begangen werden dürfen!

Beim kirchlichen Arbeitsrecht räumt der Staat den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht ein, das aus unserer Sicht nicht durch das im Grundgesetz geregelte Selbstverwaltungsrecht [3] gedeckt ist.

2. Aktuelle Situation

Derzeit gibt es drei Wege der Arbeitsvertragsgestaltung. Der „Erste Weg“ bezeichnet die Festlegung der Inhalte des Arbeitsvertrages alleine durch den Arbeitgeber. Beim „Zweiten Weg“ werden die Inhalte zuvor in Tarifverhandlungen zwischen zwei Tarifparteien (z. B. Arbeitgeber und Gewerkschaft) als Kompromiss beschlossen. Der sogenannte „Dritte Weg“ bezeichnet die Arbeitsvertragsgestaltung kirchlicher Arbeitgeber. ​Genauer gesagt ist es eine Arbeitsrechtssetzung durch eine ​arbeitsrechtliche Kommission. ​Dies ​ist​ ein Gremium, welches durch ein Kirchengesetz geschaffen wurde und mit Vertretern von Dienstgebern und Dienstnehmern paritätisch besetzt ist [4]. Dazu gehören insbesondere auch Caritas und Diakonie. Diese sind nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber Deutschlands. Für ca. 1,4 Millionen Menschen regelt das kirchliche Arbeitsrecht das Berufsleben [5].

Die rechtliche Grundlage für ein eigenständiges Arbeitsvertragsrecht liegt in § 118 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes:

„​Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.“

Kirchliche Betriebe sind insbesondere in der Daseinsvorsorge tätig. Die Daseinsvorsorge ist eine staatliche Aufgabe und umfasst die “Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Dienstleistungen” [6]. Dafür notwendige Leistungen können durch den Staat entweder selbst erbracht [7] oder an Dritte vergeben werden [8]. Zu diesen Dritten gehören kirchliche Betriebe als Leistungserbringer insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Bildung.

Leistungserbringer sind aber in jedem Fall an gesetzlich vorgegebene Mindeststandards gebunden, die sich implizit aus Regelungen des Grundgesetzes [9] und für die Bereiche Gesundheit und Pflege insbesondere aus den Sozialgesetzbüchern ergeben. Allerdings wurden für kirchliche Leistungserbringer durch den Staat Ausnahmetatbestände in Form von Gesetzen (z. B. § 9 AGG und § 118 Abs. 2 BetrVG) und Richterrecht (z. B. Rechtsprechung BVerfG zu Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) geschaffen. Diese Ausnahmetatbestände existieren, obwohl die kirchlichen Betriebe hier in erster Linie eine Dienstleistung der Daseinsvorsorge erbringen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert und in den meisten Fällen zum allergrößten Teil bezahlt werden.

Im Bereich der Gesundheitsversorgung werden die Kosten der Krankenhäuser von den Bundesländern (Investitionskosten) und den Krankenkassen (Betriebskosten) finanziert [10]. Im Bereich der stationären Altenpflege werden die Kosten durch den Betroffenen vollständig finanziert. Je nach Pflegegrad wird ein Zuschuss von der Pflegeversicherung bezahlt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um einen kirchlichen oder nicht-kirchlichen Träger handelt [11].

Im Bereich der Behindertenhilfe ist die Konstellation ähnlich. Hier werden die Kosten von den Pflegekassen, Sozialhilfeträgern und den Bewohnern selbst getragen [12].

3. Problematik

Mit Blick auf die staatliche Aufgabe der Daseinsvorsorge hat die dafür notwendige Leistungserbringung nichts mit den kirchlichen Kernbereichen zu tun, aus deren Ordnung und Verwaltung sich der Staat herauszuhalten hat. Trotzdem erlaubt der Staat den Kirchen selbst über das Arbeitsrecht zu bestimmen (§ 118 Abs. 2 BetrVG). Aus unserer Sicht ergeben sich daraus schwerwiegende Probleme:

  • Verstoß gegen Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ​ihre Angelegenheiten​ selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ Aufgaben der Daseinsvorsorge sind keine Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften, sondern des Staates. Religionsgemeinschaften erfüllen diese nur im Auftrag des Staates, z.B. als Träger eines Krankenhauses.
  • Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes: Beschäftigte, die Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge erledigen, arbeiten auf Basis unterschiedlicher Arbeitsrechts-Systematiken. Nicht-kirchliche Träger können sich kein eigenes Arbeitsrecht geben.
  • Verletzung von Grundrechten wie z. B. der Koalitionsfreiheit [13] und dem daraus abgeleiteten Arbeitskampfrecht [14] [15].
  • Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Beschäftigten drohen Sanktionen bis hin zur Kündigung oder die Absage bei einer Bewerbung, wenn sie in ihrem Privatleben aus Sicht ihres Arbeitgebers gegen religiöse Moralvorstellungen verstoßen oder keiner Konfession angehören (Beispiele: Kündigung eines Chefarztes bei Wiederheirat nach Scheidung, Kündigung eines Heimleiters bei Bekanntwerden eines Chatprofils in einem Internetportal für Schwule, Ablehnung von Bewerbern wegen Konfessionslosigkeit) [16].

4. Forderungen

Aus den genannten Problemen leitet sich folgende Kernforderung ab: Gesetze, die den Kirchen das Verfassen eigener Normen für Beschäftigte erlauben, die nicht in kirchlichen Kernbereichen [17] tätig sind, sollen so angepasst werden, dass entsprechende Eingriffe der Kirchen nicht mehr möglich sind.

Die Forderungen im Einzelnen:

  • Streichung des § 118 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
  • Anpassung des § 9 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Mit Umsetzung dieser Forderungen würden Kirchen, die im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind, sich in Bezug auf das Arbeitsrecht „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ bewegen. Es gelten im Übrigen weiterhin die für sog. Tendenzbetriebe vorgesehenen Erleichterungen gemäß § 118 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. Bezogen auf Beschäftigte und andere nicht-kirchliche Leistungserbringer wäre auch der Gleichheitsgrundsatz erfüllt. Da das allgemeine Arbeitsrecht gelten würde, könnten sich Beschäftigte in Gewerkschaften organisieren und den Arbeitskampf als Mittel zur Durchsetzung ihrer Interessen nutzen. Eingriffe in das Privatleben zur Durchsetzung religiöser Moralvorstellungen wären nicht mehr erlaubt. Auch wenn bereits Grundsatzurteile gefallen sind (v. a. vom Europäischen Gerichtshof [18]), in denen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz über das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gestellt wird, ist es wichtig, eine festgeschriebene gesetzliche Grundlage für die Bundesrepublik Deutschland zu schaffen.

5. Quellen

  1. Der Begriff steht in keinerlei Zusammenhang mit der als rechtsextrem eingestuften Partei „Der III. Weg“.
  2. vgl. z. B. Darstellung bei GerDiA-Projekt [Stand: 27.05.2020]
  3. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV
  4. Rechtslupe Arbeitsrecht der Dritte Weg [Stand: 27.05.2020]
  5. PDF Zahlen und Fakten Katholische Kirche, PDF Zahlen und Fakten Evangelische Kirche (Addition der Zahlen von DBK und EKD) [Stand: 27.05.2020]
  6. Wikipedia Daseinsvorsorge [Stand: 27.05.2020]
  7. Wikipedia Leistungsverwaltung [Stand: 27.05.2020]
  8. Wikipedia Gewährleistungsverwaltung [Stand: 27.05.2020]
  9. Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Persönlichkeitsrecht
  10. Krankenhausfinanzierung Verband der Ersatzkassen [Stand: 27.05.2020]
  11. Beispiele: PDF Pflegesätze Bistum Fulda​ bei PG 2: 2918,19 EUR, Kursana Künzell: bei PG 2 2763,36 EUR, Evangelische Altenheime [Stand: 27.05.2020]
  12. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe [Stand: 27.05.2020]
  13. Art. 9 Abs. 3 GG
  14. Wikipedia Arbeitskampfrecht [Stand: 27.05.2020]
  15. ver.di Altenpflege Diakonie [Stand: 27.05.2020]
  16. Wikipedia Chefarzt-Fall, Arbeitsgerichtprozess gegen schwulen Mitarbeiter, Diskriminierung im kirchlichen Arbeitsrecht [Stand: 27.05.2020]
  17. Verkündigung (z. B. Priester, Diakone, Katecheten) und Verwaltung kirchen-interner Angelegenheiten (z. B. Beschäftigte von Generalvikarien, Dekanaten mit Ausnahme Beschäftigte, die dort zwar angestellt sind, aber nur Dienstleistungen erbringen: Reinigung, Kantine, usw.)
  18. Chefarzt-Fall, Bewerberauswahl nach Religionszugehörigkeit [Stand: 27.05.2020]

Siehe auch

Säkularisierung




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