Heilpraktiker


Heilpraktiker

Die Ausbildungsinhalte von Heilpraktikern sind gesetzlich bisher kaum reguliert. Fachliche Zulassungsvoraussetzung ist lediglich das Bestehen einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, in denen medizinisches Basiswissen geprüft wird.

Die von Heilpraktikern üblicherweise eingesetzten Verfahren sind ebenso wenig Teil der Ausbildung wie eine kritische Auseinandersetzung mit den Behauptungen zu deren angeblichen Therapieeffekten. Gleichzeitig fehlt jegliche kritische Auseinandersetzung mit den Behauptungen in Bezug auf die angeblichen Therapieeffekte.

Wir meinen: Die bisher bestehenden Anforderungen sind unzureichend und müssen zum Schutz der Patienten erweitert werden. Dazu gehören zwingend Ausbildungsinhalte über Methoden zur wissenschaftlichen Überprüfung der Wirksamkeit von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen.

Unser Ziel ist es, Patienten vor unseriösen Angeboten zu schützen und ihnen eine Entscheidung aufgrund von sachlichen Informationen über ihre Therapie zu ermöglichen. Für viele der eingesetzten Therapieverfahren von Heilpraktikern gibt es keinerlei wissenschaftliche Evidenz, sondern lediglich anekdotische Erfolgsberichte.

Die häufig eingesetzten Verfahren wie Homöopathie, Bachblüten, Schüssler-Salze, Reiki, Spagyrik, Bioresonanztherapie u.ä. beruhen auf einem magischen Verständnis von Körper und Krankheit und müssen unter der gegenwärtigen Evidenzlage als effektvoll inszenierte Placebos betrachtet werden. Für manche Therapieverfahren (Homöopathie, Kinesiologie) liegen Studien vor, in denen lediglich eine nicht über den Placebo-Effekt hinausgehende Wirksamkeit nachgewiesen ist. Der Therapieeffekt solcher Behandlungen entspricht exakt dem einer Placebo-Behandlung.

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten schließt zwar seine Entscheidung für eine Nicht-Behandlung ein. Eine umfassende Aufklärung ist hier jedoch zwingend erforderlich. Heilpraktiker müssen verpflichtet werden, ihren Patienten den zu erwartenden Therapieeffekt realistisch zu schildern.

Bei Verfahren ohne empirischen Wirkungsnachweis muss der Patient darüber aufgeklärt werden, dass er de-facto der Scheinbehandlung seiner Krankheit zustimmt. Heilpraktiker müssen außerdem verpflichtet werden, über die Risiken verzögerter oder versäumter Therapien gemäß den medizinischen Versorgungsleitlinien aufzuklären.

Die Therapiefreiheit muss ihre Grenzen beim Schutz des Patienten finden.

Laut bestehender Rechtsprechung dürfen Heilpraktiker die Patienten bei schwerwiegenden Erkrankungen nicht im Glauben lassen, eine ärztliche Behandlung könne durch heilpraktische Methoden hinreichend ersetzt werden. Solche Fehlerwartungen müssen im Vorfeld der Behandlung aktiv erfragt und ggf. korrigiert werden.

Eine sorgfältige Dokumentationspflicht zum Schutz von Patienten und Therapeuten ist zwingend notwendig. Analog zur Aufklärung bei medizinischen Maßnahmen, müssen Patienten ihre Entscheidungen durch eine Unterschrift bestätigen. Um sich im Schadensfall nicht zivil- und strafrechtlich haftbar zu machen, müssen Heilpraktiker nachweisen, dass sie Ratsuchende umfassend über die Risiken eines angewendeten Verfahrens und über die Gefahren eines Verzugs einer medizinischen Behandlung bedarfsgerecht informiert haben.

Eingesetzte Verfahren und erwartbarer diagnostischer oder therapeutischer Nutzen müssen auch bei Heilpraktikern in einem sinnvollen Verhältnis stehen. Wir fordern auch bei Heilpraktikern ein Anwendungsverbot für schädliche Substanzen oder Verfahren ohne wissenschaftlich gezeigten Nutzen (MMS, Bromopyruvat u.ä.). In der ärztlichen Behandlung ist die Anwendung solcher Substanzen verboten – auch wenn der Patient diese fordert. Derartige Regelungen müssen auf Heilpraktiker ausgeweitet werden. Die Therapiefreiheit muss ihre Grenzen beim Schutz des Patienten finden.

Heilpraktikern ist es gemäß §24 Infektionsschutzgesetz verboten, Personen zu behandeln, bei denen eine meldepflichtige Infektionskrankheit vorliegt oder vermutet werden muss. Dieses Verbot halten wir für sinnvoll. Das „Recht auf die unvernünftige Entscheidung“ kann nur die eigene Person betreffen. Bei Infektionskrankheiten sind andere Personen potentiell gefährdet. Hier überwiegt das Interesse der Gemeinschaft das Recht des Einzelnen auf Selbstbestimmung. Verstöße gegen §24 IfSG sind zu ahnden.Nichteinwilligungsfähige Personen (insbesondere Kinder) dürfen nur unter enger ärztlicher Supervision von Heilpraktikern behandelt werden. Die eingesetzten Verfahren und Substanzen bedürfen hier jeweils der ärztlichen Zustimmung.

Unhaltbare Versprechen, ernst zu nehmende Krankheiten ausschließlich homöopathisch heilen zu können, sind hochgradig verantwortungslos und unethisch und sind unter Strafe zu stellen.

Derzeit existiert keine berufsständische Organisation, die Hinweise auf rechtliche Verstöße in der Therapie von Heilpraktikern entgegennimmt, untersucht und bei Rechtsbrüchen ahndet (z.B. durch Entzug der Zulassung). Nur durch Anzeige oder gerichtliche Klage kann die aktuelle Rechtslage in Einzelfällen durchgesetzt werden. Wir fordern eine institutionelle Aufsicht für Heilpraktiker, die Verdachtsfällen zu Verstößen gegen die Berufsordnung oder die geltende Rechtslage nachgeht und sie ggf. sanktioniert, ähnlich den Landesärztekammern.

Konkret fordern wir

  • Reform der Heilpraktiker-Ausbildung unter Einbeziehung einer kritischen Beurteilung der Wirksamkeit eingesetzter Verfahren
  • Bis zu einer solchen Reform: Ausweitung der Behandlungsverbote für Heilpraktiker auf Fachgebiete, die spezielle Sachkenntnis erfordern wie beispielsweise die psychologische Behandlung
  • Stärkung der Patientensicherheit in der Behandlung
  • Behandlung von Kindern durch Heilpraktiker nur unter ärztlicher Supervision
  • Verbot der Anwendung gesundheitsschädigender Substanzen und Verfahren
  • Einführung einer Dokumentationspflicht für Heilpraktiker
  • Stärkung der Rechte des Patienten im Schadensfall
  • Umfassende Aufklärungspflicht über Behandlungsrisiken und über Gefahren des Verzugs einer leitliniengerechten medizinischen Versorgung
  • Institutionelle Aufsicht für Heilpraktiker mit Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen.

Siehe auch

Homöopathie




ZUM GESAMTPROGRAMM POSITIONEN VON A BIS Z
ALLES ZU Gesundheit & Medizin