2018 fällte der EuGH ein für Wissenschaftler überraschendes Urteil: Pflanzen, die durch gezielte Mutagenese (Erzeugung von Mutationen) kultiviert wurden (z. B. durch Genome Editing), gelten als gentechnisch verändert und müssen in der EU zugelassen sowie entsprechend gekennzeichnet werden. Pflanzen, bei denen ungerichtet Mutationen durch Strahlung oder den Einsatz erbgutverändernder Chemikalien erzeugt wurden, sind hingegen von der Gentechnikregulierung ausgenommen und müssen weder zugelassen noch gekennzeichnet werden.
Der EuGH hat nun am 07.02.2023 bestätigt, dass diese Ausnahme auch dann gilt, wenn die ungerichtete Mutagenese bei Pflanzenzellen angewendet wird, aus denen anschließend ganze Pflanzen regeneriert werden [1]. Dieselben Mutationen in Pflanzenzellen können aber auch durch Genome Editing gezielt erzeugt werden. Werden durch Genome Editing nur einzelne oder wenige DNA-Bausteine im Erbgut der Pflanzen verändert, unterscheiden sich diese Veränderungen nicht von Mutationen, die durch ungerichtete Mutagenese ausgelöst werden können. Genome Editing bietet aber den Vorteil, dass die Position, an der eine Mutation erzeugt werden soll, gezielt bestimmt werden kann.
Wir als Partei der Humanisten fordern eine rationale Bewertung genetisch veränderter Organismen nach ihren Eigenschaften statt nach der Entwicklungsmethode. Die Ausnahmeregelung für ungerichtete Mutagenese sollte auch für Organismen gelten, die durch Genome Editing erzeugt wurden, sofern dadurch keine Fremd-DNA eingefügt wird. Gezielte und ungezielte Mutagenese rechtlich unterschiedlich zu bewerten, ergibt wissenschaftlich keinen Sinn. Durch das Erzeugen von Organismen, die z. B. besser an den Klimawandel angepasst oder ertragreicher sind, kann Grüne Gentechnik einen wichtigen Beitrag zur globalen Ernährungssicherung leisten.
[1] Legal Tribune Online, 2023. Gentechnisch veränderte Organismen: EuGH gewährt Ausnahme für In-vitro-Zufallsmutagenese