Im Januar 2022 ist in Deutschland das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) [1] in Kraft getreten, welches im Vorfeld bereits einige Diskussionen ausgelöst hatte. In § 50 Abs. 2 des TAMG wurde festgelegt, dass nicht-verschreibungspflichtige homöopathische Mittel ausschließlich von Tierärzten verschrieben und nur auf tierärztliche Anweisung verabreicht werden dürfen [2]. Mehrere Tierheilpraktiker hatten deshalb wegen Einschränkung der Berufsfreiheit vor dem BVerfG geklagt und gewonnen [3]. Die Richter in Karlsruhe erklärten den sogenannten Tierarztvorbehalt für homöopathische Mittel im § 50 Abs. 2 des TAMG für verfassungswidrig und damit ungültig. Das klingt zunächst wenig dramatisch, jedoch sollte das Wohlergehen von Tieren und damit auch ihr Recht auf eine wirksame Behandlung höher wiegen als die Berufsfreiheit medizinischer Laien.
„Tierheilpraktiker“ ist keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung in Deutschland. Jeder darf sich ohne Ausbildung oder Zulassung als Tierheilpraktiker bezeichnen und als solcher tätig sein [4]. Ein Nachweis über medizinische Grundkenntnisse ist hierfür nicht erforderlich. Ebenso wenig muss man wissen, ob oder wie die angewandten Behandlungsmethoden überhaupt funktionieren. Trotzdem ist es Tierheilpraktikern erlaubt, die meisten Beschwerden und Krankheiten zu behandeln sowie eine Vielzahl von Behandlungsmethoden zu nutzen. Eine Reform ist hier längst überfällig!
Wir fordern evidenzbasierte Medizin auch für Tiere! Unwirksame Pseudomedizin an kranke Tiere zu verabreichen ist nichts anderes als Tierquälerei. Wir fordern gleiche Zulassungsverfahren für alle Medikamente und eine Abschaffung der Apothekenpflicht für homöopathische Mittel. Darüber hinaus muss der Beruf des Tierheilpraktikers gesetzlich stärker geregelt werden. So fordern wir eine verbindliche Prüfung für angehende Tierheilpraktiker, die tiermedizinische und pharmakologische Grundkenntnisse abfragt sowie eine umfassende Aufklärungspflicht über Behandlungsrisiken und die Gefahren der nicht-leitlinienkonformen medizinischen Versorgung. Überwacht werden muss dies von einer unabhängigen Aufsichtsbehörde mit der Möglichkeit, Beschwerden von Tierhaltern anzunehmen und Sanktionen zu verhängen.
[1] TAMG, Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel 1, abgerufen Januar 2023
[2] Verband klassischer Homöopathen Deutschlands (VKHD), 2021, Das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und die Tierhomöopathie
[3] Bundesverfassungsgericht, 2022, Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig, abgerufen Januar 2023
[4] Verband freier Tierheilpraktiker (VfT), Beruf Tierheilpraktiker (THP) – Allgemeine Informationen und zur Ausbildung, abgerufen Januar 2023