Das sollte eigentlich selbstverständlich sein, ist aber bei Weitem nicht ausreichend. Konkret geht es um das Arbeitsrecht in der katholische Kirche. Wer für die katholische Kirche arbeitet, ist bislang einem mittelalterlichen Arbeits-un-recht unterstellt. Selbst im Privatleben wurde herumgeschnüffelt, was sogar zur Kündigung führen konnte. Die Bischöfe wollen das nun ändern [1].
Dies beruht nicht auf einer plötzlichen Einsicht. Der EuGH hat bereits 2018 eine Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht getroffen. So stellte der EuGH fest, dass die Kirchen nicht frei sind in der Festlegung von Stellenprofilen [2].
Die Gesetzgebung muss nun nachziehen und die Kirchen wollen dem aktiv zuvorkommen, um den heiligen Schein zu wahren.
Die Partei der Humanisten setzt sich für die konsequente Trennung von Staat und Kirche ein. Konkrete politische Forderungen erheben wir insbesondere in jenen Bereichen, in denen religiöse Privilegien anderen Grundrechten entgegenstehen. Hierzu gehört das kirchliche Arbeitsrecht, der sog. „Dritte Weg” [3]. Es erlaubt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Beschäftigten in kirchlichen Betrieben (insbesondere Caritas und Diakonie) stark eingeschränkt wird, wenn sich diese in ihrem Privatleben nicht an religiöse Moralvorstellungen halten [4].
Beim kirchlichen Arbeitsrecht räumt der Staat den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht ein, das aus unserer Sicht nicht durch das im Grundgesetz geregelte Selbstverwaltungsrecht [5] gedeckt ist.
Derzeit gibt es drei Wege der Arbeitsvertragsgestaltung. Der „Erste Weg“ bezeichnet die Festlegung der Inhalte des Arbeitsvertrages alleine durch den Arbeitgeber. Beim „Zweiten Weg“ werden die Inhalte zuvor in Tarifverhandlungen zwischen zwei Tarifparteien (z. B. Arbeitgeber und Gewerkschaft) als Kompromiss beschlossen. Der sogenannte „Dritte Weg“ bezeichnet die Arbeitsvertragsgestaltung kirchlicher Arbeitgeber. Genauer gesagt, ist es eine Arbeitsrechtssetzung durch eine arbeitsrechtliche Kommission. Dies ist ein Gremium, welches durch ein Kirchengesetz geschaffen wurde und mit Vertretern von Dienstgebern und Dienstnehmern paritätisch besetzt ist [6]. Dazu gehören insbesondere auch Caritas und Diakonie. Diese sind nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber Deutschlands. Für ca. 1,4 Millionen Menschen regelt das kirchliche Arbeitsrecht das Berufsleben [7].
Mehr zum Thema findet ihr auf unser Homepage: https://www.pdh.eu/programmatik/kirchliches-arbeitsrecht/
Aus den genannten Problemen leitet sich folgende Kernforderung ab: Gesetze, die den Kirchen das Verfassen eigener Normen für Beschäftigte erlauben, die nicht in kirchlichen Kernbereichen [7] tätig sind, sollen so angepasst werden, dass entsprechende Eingriffe der Kirchen nicht mehr möglich sind.
Die Forderungen im Einzelnen:
- Streichung des § 118 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
- Anpassung des § 9 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
[1] https://www.tagesschau.de/inland/kirchliches-arbeitsrecht-101.html
[2] https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-kichen-arbeitsrecht-kuendigung-diskriminierung-gerichte/
[3] Der Begriff steht in keinerlei Zusammenhang mit der als rechtsextrem eingestuften Partei „Der III. Weg“.
[4] vgl. z. B. Darstellung bei GerDiA-Projekt [Stand: 27.05.2020]
[5] Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV
[6] Rechtslupe Arbeitsrecht der Dritte Weg [Stand: 27.05.2020]
[7] PDF Zahlen und Fakten Katholische Kirche, PDF Zahlen und Fakten Evangelische Kirche (Addition der Zahlen von DBK und EKD) [Stand: 27.05.2020]