Die Humanisten: 2015 erließ der Bundestag das “Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung”. Hierdurch wurde es Ärzten und Sterbehelfern nahezu unmöglich gemacht, schwerkranken Menschen einen Abschied in Würde zu ermöglichen. Was bedeutet dieses Gesetz für Betroffene und deren Angehörige?
Gita Neumann: Ein Damoklesschwert. Verbreitung von Angst und Zurückweisung, auch nur des Gespräches über einen Wunsch nach Suizid und damit keine Möglichkeit, diesen anzusprechen und ihm gegebenenfalls entgegenwirken zu können. Das ist der Gipfel der Verlogenheit und Heuchelei – ohne aber wahrscheinlich tatsächlich einen Suizidhelfer zu bestrafen. Denn dadurch würde die Bevölkerung wachgerüttelt werden, um was es sich eigentlich handelt und dass es unbedingt wieder abgeschafft gehört.
Sie waren Referentin des Humanistischen Verbands Deutschland zu Themen wie Humanes Sterben und Patientenverfügung. Wie unterstützten Sie und die Zentralstelle Patientenverfügung schwerkranke Menschen und deren Angehörige bei ihrem Wunsch, in Würde zu sterben? Welche Auswirkungen hatte der § 217 auf die Arbeit Ihrer Beratungsstelle?
Das habe ich früher gemacht, jetzt bin ich aus Gründen der Berentung dort nicht mehr tätig. Aber schon seit Inkrafttreten des § 217 Strafgesetzbuch musste ich diese Tätigkeit der ergebnisoffenen Suizid-Konfliktberatung von einem Tag auf den anderen einstellen, weil sie den Teilstraftatbestand der Förderung des Suizids beinhaltete, obwohl wir durch die offenen Gespräche zumindest auch suizidverhütend gewirkt haben. Wir konnten zum Beispiel auf total behandlungsverweigernde Patientenverfügungen verweisen oder auch auf die Möglichkeit, die künstliche Ernährung komplett auszuschließen oder auch die natürliche Ernährung – das heißt ein sogenanntes Sterbefasten durchzuführen, das zum gewollten Tod führt. Natürlich gab es auch Hospizangebote und eine ausreichende Palliativ- und Schmerzversorgung, was noch vielen Betroffenen unbekannt ist – wenngleich es leider keine Garantie dafür gibt. Aber versuchen konnte man es dann immerhin mit entsprechenden Informationen. Ich habe aber gleichermaßen, das macht eben die ergebnisoffenen Suizid-Konfliktberatung aus, auch auf entsprechende Adressen und die jeweiligen Bedingungen der Suizidhilfe hingewiesen. Die Menschen teilen ihnen dann alles vorbehaltlos mit, was sie sich im Einzelnen vornehmen. Ein schönes beiderseitiges Vertrauensverhältnis.
Im Jahr 2014 wurde in Frankfurt bei einem Vortrag über Sterbehilfe ein Buttersäureanschlag auf die damalige Präsidentin der DGHS verübt. Der Täter entstammte der Lebensrechtsbewegung, die sich gegen Schwangerschaftsabbrüche und Sterbehilfe einsetzt. Wie erleben Sie in Ihrer Tätigkeit das Wirken sogenannter “Lebensschützer”?
Das sind Extremisten, die vor allem in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche bei Attacken auf Personen vor nichts zurückschrecken. Es wurden in den USA auch Ärzte, die Frauen entsprechend professionell in Kliniken halfen, getötet. Also lieber ein ermordeter Arzt als ein abgetriebener Fötus. Das ist deren religiös-perverse Logik.
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt aktuell über die Zulässigkeit des § 217. Welche Erwartungen setzen Sie in diese Verhandlungen?
Ich hoffe noch auf die Erkenntnisfähigkeit unserer Bundesverfassungsrichter. Wenn der § 217 StGB jetzt nicht kippt, dann später. Zu halten sein wird er jedenfalls die nächsten Jahrzehnte nicht, vielleicht auch schon früher nicht. Der Druck der Dynamik der Verhältnisse ist einfach zu groß. Und es dürfte auch ein anständiger und angesehener Arzt reichen, der diesbezüglich tatsächlich ins Gefängnis käme.
Vor diesem Gesetz war die aktive Sterbehilfe in Deutschland fast 140 Jahre lang straffrei. Was war Ihrer Meinung nach der Grund, weshalb sich der Bundestag veranlasst sah, dies zu ändern?
Ich muss Sie an dieser Stelle wegen Ihrer unpräzisen Begrifflichkeit kritisieren. Diese ist leider sehr verbreitet und wurde eigentlich von unseren Gegnern übernommen. Vor allem auch für die Hospizbewegung ist unter dem vermeintlichen Oberbegriff der „aktiven Sterbehilfe“ beides gleichermaßen verwerflich: sowohl die Fremdtötung auf Verlangen als auch die freiverantwortliche Selbsttötung, bei der die Sterbewilligen selbst die Tatherrschaft haben. Aber nur die Suizidhilfe war in Deutschland bisher kein Straftatbestand – zu verdanken ursprünglich Friedrich dem Großen beziehungsweise dem Preußischen Strafrecht. Dagegen half – wie Sie sagen, so lange Zeit – das Tabu. Erst als dies Anfang des Jahrtausends bröckelte, sich hier auch Suizidhilfegesellschaften gründeten und offen darüber berichtet wurde, sah sich der Bundestag zur Strafbarmachung veranlasst.
Die Tötung auf Verlangen – die nur in den Benelux-Staaten Ärzten unter besonderen Umständen erlaubt ist – ist auch in Deutschland eh und je gemäß § 216 mit Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Gefängnis bedroht.
Was wünschen Sie sich von der Politik? Was muss sich ändern, um schwerkranken Menschen ein humanes Sterben zu ermöglichen?
Weg mit dem § 217 StGB, Modellprojekte zur Suizid-Konfliktberatung, Zulassung des sicheren und humanen Suizidmittels Natrium-Pentobarbital wie in der Schweiz und Überlassung gemäß Bundesverwaltungsgerichtsurteil an nachweislich Schwerstleidende.
Frau Neumann, vielen Dank für das Gespräch.
Unsere Position zur Sterbehilfe:
Artikel zum Thema Sterbehilfe
Abschnitt Sterbehilfe im Positionspapier Gesundheitspolitik