Die schändliche Paralleljustiz der Katholischen Kirche

Im Alltag der christlichen – insbesondere der katholischen – Kirche wurde längst ein alternativer Justizapparat etabliert, der am weltlichen und demokratisch legitimierten Rechtsstaat vorbei selbst schwerwiegende Delikte behandeln kann.

Selbstverwaltung, außergerichtliche Streitbeilegung und Paralleljustiz

Mit dem grundgesetzlich garantierten Recht zur Selbstverwaltung (Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV) hat die Römisch-Katholische Kirche (RKK) dabei oberflächlich betrachtet eine wirkungsvolle Rechtfertigung für die Einführung kircheneigener Verfahren zur Maßregelung ihrer Mitglieder. Es gilt die Einschränkung, dass die Kirche “ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes” zu regeln hat. Gesetzesbrüche durch kirchliche Selbstverwaltung sind somit keineswegs vorgesehen.

Zudem ist die “Paralleljustiz” – ebenso wie einige alternative Begriffe wie z.B. “Schattenjustiz” oder “Gegenjustiz”- nicht präzise definiert.

In einer Studie, die am 11. November 2014 veröffentlich wurde, widmete sich das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz – im islamischen Kontext – erstmals dem Thema und ging dabei u.a. auch auf die irreführende Begrifflichkeit ein. Gemeint sei mit dem Terminus “Paralleljustiz” gemeinhin, dass

  • ein religiös fundiertes System der Streitschlichtung Fälle an sich zu ziehen und zu entscheiden droht, die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen originär der deutschen Justiz vorzubehalten seien, und dass
  • institutionell verfestigte Strukturen befürchtet werden, die mit dem deutschen Justizsystem in Konkurrenz oder Konflikt stehen […].

Dabei weisen die Autoren der Studie zurecht auf die Notwendigkeit einer genauen Differenzierung hin:

“[…] die Rechtsordnung lässt den Bürgern, wo immer es geht, Freiräume zur außergerichtlichen Konfliktbearbeitung und ermutigt sie geradezu zu deren Ausschöpfung. Daher kann die außergerichtliche Konfliktlösung als solche nicht per se als problematisch angesehen werden. Hier gilt es, rechtsstaatlich Zulässiges von Unvertretbarem zu unterscheiden.”

Eine problematische Form von alternativer Strafgerichtsbarkeit liegt demnach erst vor, wenn die verhandelten Sachverhalte regelmäßig das Maß und den Umfang üblicher Streitschlichtungen überschreiten und bei Bekanntwerden strafrechtliche Ermittlungen notwendig machen würden, den dafür zuständigen Behörden aber nicht mitgeteilt werden.

Der Codex Iuris Canonici

Der Codex Iuris Canonici ist das kirchenrechtliche Gesetzbuch der RKK. Er besteht aus sieben Büchern und regelt dabei neben dem üblichen Kirchengeschehen auch, welche Strafen (Buch 6, Titel I) für welche “Straftaten” (Buch 6, Titel II) verhängt werden und wie der Prozess (Buch 7 Teil IV) abläuft.

Das vorgesehene Verhältnis zum und die Priorisierung vom staatlichen Recht wird gleich zu Anfang in Can. 22 klargestellt:

“Weltliche Gesetze, auf die das Recht der Kirche verweist, sind im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten, soweit sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.”

Das sechste Buch des CIC wird mit den folgenden Worten eingeleitet:

“Es ist das angeborene und eigene Recht der Kirche, straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen.” (Can. 1311)

In diesem ersten Satz der Strafbestimmungen kommt zum Ausdruck, was hier kritisiert werden soll: Die RKK behält sich auch jenseits ihrer ureigensten Angelegenheiten vor, über Vergehen zu befinden, die längst der staatlichen Strafverfolgung zufallen müssten.

Can. 1370 behandelt die klassische Körperverletzung und Can. 1386 erfasst Bestechungsdelikte. Can. 1397 zählt sogar Handlungen auf, die laut Strafgesetzbuch unter Umständen die Tatbestände von Freiheitsberaubung, Entführung, schwerer Körperverletzung oder sogar Totschlag oder Mord erfüllen würden. Schließlich werden in Can. 1395 § 2 die zuletzt so omnipräsenten Sexualdelikte durch katholische Amtsträger erfasst.

Hier werden folglich einige Tathandlungen als innerkirchlich beizulegende Konfliktfälle eingeordnet, die tatsächlich längst in die Zuständigkeit weltlicher Strafverfolgungsorgane hinein reichen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Kirche von diesen Festlegungen Gebrauch machen könnte, um teils schwere Straftaten ihrer Amtsträger lediglich mit Geldbußen, Versetzungen, dem Ausschluss von bestimmten Riten o.ä. zu bestrafen und vor den staatlichen Strafverfolgungsbehörden – den Inhabern des Gewaltmonopols (vom altgriechischen “monos” für „allein“) – geheim zu halten.

Zwar steht in Can. 1344, der katholische “Richter” könne “von der Verhängung einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe verhängen oder eine Buße auferlegen, wenn der Schuldige […] hinreichend von einer weltlichen Autorität bestraft worden ist oder diese Bestrafung vorauszusehen ist;”, doch im Zuge des Missbrauchs-Skandals wurde bekannt, dass die RKK teils systematisch und mit Methode die Vergehen ihrer Mitarbeiter deckt und geheim hält.

Moralischer Verfall

Besonders deutlich wurde dieser Verdacht in der ARD-Dokumentation “Richter Gottes” bestätigt, in der u.a. der Fall einer Hildesheimer Schülerin beleuchtet wurde, die von einem katholischen Priester im Jahr 2010 in dessen Wohnung sexuell belästigt und missbraucht worden war. Der Geistliche stand zu diesem Zeitpunkt im Mittelpunkt der nicht-öffentlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit den (mittlerweile verjährten) Missbrauchsvorwürfen am Canisius-Kolleg in Berlin, was ihn nicht davon abhielt, sich nachts auf die damals 14-jährige zu legen und sie mehr als unsittlich zu berühren.

Der durch die Schülerin aufgeworfene Fall wäre strafrechtlich relevant gewesen. Doch die in bestem Vertrauen auf angemessene Reaktion konsultierte Hildesheimer Kirche gab erst 10 Monate nach Erhebung der Vorwürfe die Information an die Staatsanwaltschaft weiter – und behielt das in diesem Zusammenhang absolut relevante Vorleben des Geistlichen für sich. Ergebnis: Einstellung des Verfahrens.

Währenddessen wurde der Täter in einem kircheninternen Strafverfahren dauersuspendiert und zu einer Geldbuße verurteilt – zu zahlen an eine Stiftung der RKK.

Ein solches Verhalten ist gleich in zweierlei Hinsicht zutiefst problematisch:

Erstens machen sich die Verantwortlichen innerhalb der Kirche gegebenenfalls der Strafvereitelung schuldig. § 258 Abs. 1 StGB bestraft denjenigen, der “[…] absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird […]”

Zweitens erfüllt das Verhalten die oben skizzierte Definition von “Paralleljustiz”: Auf institutioneller Ebene wird ein eigentlich strafbewehrter Sachverhalt kirchenintern abgeurteilt und vor den Strafverfolgungsbehörden geheim gehalten.

Daneben bedarf es wohl kaum der Erwähnung, dass die – u.U. systematische – Inschutznahme von Sexualstraftätern, deren Opfer Kinder waren und sind, die Vertuschung und Relativierung solcher Vorfälle der Kirche jede vermeintliche moralische Authorität nehmen.

Fazit

Die Römisch-Katholische Kirche hebelt mit ihrer Paralleljustiz die grundgesetzlich garantierte Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz aus, verhindert den Schutz der Gesellschaft und die Besserung des Täters durch eine Freiheitsstrafe und untergräbt einige grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien, die Deutschland zu einem der sichersten Länder der Erde haben werden lassen.

Solche konspirativen und höchst verwerflichen Machenschaften haben der Kirche schon früher den Vorwurf eingebracht, “die größte Verbrecherorganisation der Menschheitsgeschichte”, eine “mafiöse Organisation” und eine “Kinderficker-Sekte” zu sein. Es ist dringend geboten, dass der moderne und säkulare Rechtsstaat hier ein klares Veto zu kirchlicher Paralleljustiz und interner Abhandlung massivster Vergehen sendet.

Mit der Praxis der Schattenjustiz muss ein für alle Mal Schluss sein!

Vermeintlich „göttliches Recht“ einer Institution steht nicht über unserem modernen, weltlichen Recht!

Weder das Recht einer selbsternannten „Scharia-Polizei“ noch das einer mittelalterlichen, klerikalen Organisation!